§ 26i - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)

§ 26i Sonstige Einnahmen


§ 26i hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und der Zuschuss der Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 69 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse (§ 26g Abs. 1) in der am Tage des Inkrafttretens des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung werden nach den am Tage vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.

(2) 1Ausgaben für Mitglieder, die der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bundesanstalt zuzurechnen sind, werden von diesen getragen, soweit sie nicht durch Beiträge nach § 26g gedeckt sind. 2Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland können ihre Verpflichtungen dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzurechnenden Mitgliederbestand in der Grundversicherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen. 3§ 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 16 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) G. v. 19. Oktober 2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 26i BAPostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 16 BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813
aktuellvor 06.06.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26i BAPostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26i BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAPostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BAPostG Wirtschaftsplan (vom 02.04.2021)
... 4, 4. Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und 5. übrige Aufgaben der Bundesanstalt. Die Einzelheiten ...
§ 26g BAPostG Beiträge in der Grundversicherung (vom 01.01.2016)
... und der Beitragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1 zu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 1. April ... Einnahmen gemäß § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 26g Abs. 5, §§ 26i und 26k nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung mit ein. Die Beiträge dürfen ...
§ 26h BAPostG Ausgleichsfonds (vom 06.06.2015)
... ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, die nicht unter den Personenkreis des § 26i Abs. 2 fallen, verwendet, soweit sich ein ausgeglichener Haushalt mit Anpassungen der ... und mit anderen Einnahmen nach § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, §§ 26i und 26k nicht gewährleisten lässt. Im Übrigen entscheidet der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
§ 7 BGVPTErrichtG Übertritt des Personals
... der Unfallkasse Post und Telekom übergetretenen Beschäftigten gelten die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... Beiträge in der Grundversicherung § 26h Ausgleichsfonds § 26i Sonstige Einnahmen § 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland  ... 26 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 Nummer 1, § 26h Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 26i Absatz 1 sowie in den §§ 27 und 28 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ...
Artikel 6 BPPersRFG Folgeänderungen
... 2. In Absatz 5 werden die Wörter „§ 24 Abs. 5 bis 10 und die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes" durch die Wörter „die §§ 26 bis ... 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Gesetzes" durch die Wörter „die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes" ersetzt. (4) Das Gesetz zur Errichtung ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (PostSVOrgG)
Artikel 2 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2338; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
§ 5 PostSVOrgG Überleitung des Personals (vom 06.06.2015)
... (5) Für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Unfallkasse gelten die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes entsprechend. (6) Die Regelungen des Artikels 9 ...


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