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Änderung § 16 BAPostG vom 12.02.2009

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§ 16 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 16 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Entlassungen, Zurruhesetzungen


(Text neue Fassung)

§ 16 Beihilfebearbeitung


vorherige Änderung

Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvorgesetzten eine Beamtin oder einen Beamten gemäß § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entlässt, gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt oder die Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 42a des Bundesbeamtengesetzes herabsetzt, prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entscheidung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit. Einer Prüfung bedarf es nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte seine Zurruhesetzung gemäß § 43 des Bundesbeamtengesetzes beantragt hat.



(1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten übertragen:

1. die Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Erlass von Widerspruchs-, Rücknahme- und Widerrufsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten,

2. die Führung der Beihilfeakten,

3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach
§ 76 des Bundesbeamtengesetzes, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen, sowie

4. die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Verfahren nach den Nummern
1 bis 3.

Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen haben die Bundesanstalt bei der Durchführung der Aufgaben zu unterstützen. Die geleisteten Beihilfeausgaben sind der Bundesanstalt durch das Postnachfolgeunternehmen, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist, zu erstatten.

(2) Die Bundesanstalt bedient sich bei der Bearbeitung der Beihilfe der Postbeamtenkrankenkasse. Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen
des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt.