Änderung § 10 BAPostG vom 14.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 BAPostG, alle Änderungen durch Artikel 3 2. BSchuWGuaÄndG am 14. August 2021 und Änderungshistorie des BAPostG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2021 geltenden Fassung
§ 10 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung


(1) 1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. 2 Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20).

(2) 1 Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. 2 Sie sind der Haushaltsrechnung des Bundes als Anhang beizufügen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. 2 Die §§ 21 und 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. 2 § 21 Absatz 1 und 3 und § 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed