Änderung § 3 BAPostG vom 06.06.2015

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§ 3 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 3 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Gegenstand


(Text neue Fassung)

§ 3 Aufgaben


vorherige Änderung

(1) Aufgaben der Bundesanstalt sind:

1. Maßnahmen für das Personal nach Abschnitt 7,

2. soziale
Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts 8,

3. Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfürsorge gemäß § 27,

4. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfahren gemäß § 15,

5. Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen
und Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 16,

6. Postbeamtenversorgungskasse nach Abschnitt 4.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 hat sich die Bundesanstalt in regelmäßigen Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vorzuberaten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.

(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Unternehmen ausüben.



(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.

(2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Postnachfolgeunternehmen weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.

(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Postnachfolgeunternehmen ausüben.

(heute geltende Fassung) 



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