Änderung § 21 BAPostG vom 06.06.2015

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§ 21 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 21 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 21 Jahresabschluß, Lagebericht und Geschäftsbericht


(Text neue Fassung)

§ 21 Rechnungslegung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang. Der Jahresabschluß bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1.

(2) Der jährliche Geschäftsbericht enthält den Jahresabschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt. Der Geschäftsbericht ist dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen vorzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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