Änderung § 14 BAPostG vom 01.01.2016

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§ 14 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 14 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen


(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

(heute geltende Fassung) 



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