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Änderung § 26d BAPostG vom 01.01.2016

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§ 26d BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 26d BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813

(Textabschnitt unverändert)

§ 26d Aufgaben


(Text alte Fassung)

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt, soweit die Satzung dies vorsieht, Beihilfeleistungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes, zusätzliche und ergänzende Krankenversicherungsleistungen sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich. Die Krankenversicherungsleistungen werden in die Versicherungszweige Grundversicherung, Zusatzversicherung und Ergänzungsversicherung aufgeteilt.

(2)
Die Postbeamtenkrankenkasse kann, soweit ihr dies gesetzlich zugewiesen wird, die Beihilfebearbeitung für Nichtmitglieder übernehmen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2)
Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3)
Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.