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Synopse aller Änderungen des BAPostG am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 2 des PVKNeuG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BAPostG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Errichtung
    § 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
    § 2 Aufsicht
Zweiter Abschnitt Aufgaben
    § 3 Gegenstand
Dritter Abschnitt Organisation
    § 4 Leitung
    § 5 Verwaltungsrat
    § 6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats
    § 7 Genehmigungen
    § 8 Satzung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Vierter Abschnitt (weggefallen)
    § 9 (weggefallen)
    § 10 (weggefallen)
(Text neue Fassung)

Vierter Abschnitt Postbeamtenversorgungskasse
    § 9 Grundsätze
    § 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
    § 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.
    § 12 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.
    § 13 Überleitung der Beamtinnen und Beamten

Fünfter Abschnitt Aufgabenwahrnehmung in Bezug auf die Unternehmen
vorherige Änderung nächste Änderung

    §§ 11 bis 14 (weggefallen)


    § 14 (weggefallen)
    § 15 Disziplinarverfahren
    § 16 Entlassungen, Zurruhesetzungen
    § 17 (weggefallen)
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 18 Stellenplan


    § 18 (aufgehoben)
Sechster Abschnitt Wirtschaftsführung
    § 19 Finanzierung
    § 20 Wirtschaftsplan
    § 21 Jahresabschluß, Lagebericht und Geschäftsbericht
    § 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten
Siebter Abschnitt Personal
    § 23 Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
    § 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal
    § 25 Vorübergehende geringerwertige Verwendung
Achter Abschnitt Soziale Aufgaben
    § 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen
    Unterabschnitt 1 Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse
       § 26a Organe
       § 26b Vorstand, Verwaltungsrat
       § 26c Satzung
       § 26d Aufgaben
    Unterabschnitt 2 Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse
       § 26e Wirtschaftsplan
       § 26f Grundsätze der Beitragsgestaltung
       § 26g Beiträge in der Grundversicherung
       § 26h Ausgleichsfonds
       § 26i Sonstige Einnahmen
       § 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland
       § 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands
    Unterabschnitt 3 Sonstige Regelungen im Sozialwesen
       § 27 Wohnungsfürsorge
       § 28 Übergangsregelung im Sozialwesen
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 29 Vermögensübergang
    § 30 Übergangsregelungen
    Anlage (zu § 8 Satz 1) Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Gegenstand


(1) Aufgaben der Bundesanstalt sind:

1. Maßnahmen für das Personal nach Abschnitt 7,

2. soziale Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts 8,

3. Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfürsorge gemäß § 27,

4. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfahren gemäß § 15,

5. Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen und Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 16,

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6. Mitwirkung vor Genehmigung des Stellenplans einer Aktiengesellschaft gemäß § 18.



6. Postbeamtenversorgungskasse nach Abschnitt 4.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 hat sich die Bundesanstalt in regelmäßigen Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vorzuberaten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.

(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Unternehmen ausüben.



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§ 9 (weggefallen)




§ 9 Grundsätze


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Die Bundesanstalt nimmt die der Postbeamtenversorgungskasse in den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen unter der Bezeichnung 'Postbeamtenversorgungskasse' weitere Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im Interesse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger liegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10 (weggefallen)




§ 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung


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(1) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung auf. Ferner stellt sie zum gleichen Termin einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. § 21 Absatz 1 und § 22 gelten entsprechend. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 11 (neu)




§ 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.


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(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse ein.

(2) Die Bundesanstalt übernimmt ohne Wertausgleich mit Ablauf des 31. Dezember 2012 das vom Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. als Postbeamtenversorgungskasse gehaltene Vermögen (Aktiva und Passiva einschließlich etwaiger beschränkter dinglicher Rechte). Bestellte Pfandrechte und sonstige Sicherungsrechte bleiben bestehen.

(3) Die Bundesanstalt wirkt auf eine Beteiligtenberichtigung in laufenden Gerichtsverfahren hin.

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§ 12 (neu)




§ 12 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.


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(1) Die Bundesanstalt tritt in die Rechte und Pflichten der mit dem Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach der Überleitung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. oder der Bundesanstalt erklärt werden. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(2) Zur Angleichung der Arbeitsbedingungen an die Tarifstruktur der Bundesanstalt können die nach Absatz 1 übergeleiteten Arbeitsverträge einmalig binnen sechs Monaten nach Übergang von der Bundesanstalt mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats im Rahmen von Änderungskündigungen gekündigt werden. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist zugleich ein Arbeitsvertrag zu den bei der Bundesanstalt üblichen Konditionen unter Beachtung der geltenden tarifvertraglichen Regelungen anzubieten. Das Recht zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(3) Schließen die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Bundesanstalt einen neuen Arbeitsvertrag, stehen Beschäftigungszeiten beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. oder einem seiner Rechtsvorgänger Beschäftigungszeiten bei der Bundesanstalt gleich. Verringern sich infolge des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages die jährlichen Vergütungen, erhalten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine außertarifliche Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der jährlichen Vergütung bei der Bundesanstalt und derjenigen Vergütung gewährt, die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer im Falle einer 100-prozentigen Zielerreichung im letzten Kalenderjahr vor der Überleitung beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. aufgrund fester und variabler Vergütungen zugestanden hätte; für die Berechnung des Unterschiedsbetrages wird die Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Die Ausgleichszulage wird in monatlichen Beträgen von jeweils einem Zwölftel der Ausgleichszulage zusammen mit dem monatlichen Entgelt ausgezahlt; erstmals in dem auf den Abschluss des neuen Arbeitsvertrages folgenden Monat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage um 20 Prozent ihres ursprünglichen Betrages. Sachbezüge, Beihilfen, Versicherungsleistungen, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie vergleichbare geldwerte Arbeitgeberleistungen des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. bleiben für die Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird die Ausgleichszulage im gleichen Verhältnis gekürzt wie die Arbeitszeit.

(4) Die Bundesanstalt gewährleistet die zum Zeitpunkt der Überleitung beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. bestehenden Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, auch soweit sie noch nicht unverfallbar sind. Zusätzliche Anwartschaftsansprüche werden nicht mehr erworben. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrages mit der Bundesanstalt nehmen die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der bei der Bundesanstalt bestehenden betrieblichen Altersversorgung teil.

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§ 13 (neu)




§ 13 Überleitung der Beamtinnen und Beamten


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Die Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten, die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses für den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. tätig sind, ist aufgehoben. Soweit sie Beamtinnen und Beamte des Bundes sind, werden sie auf die Bundesanstalt übergeleitet. Ein nach § 12 Absatz 1 übergeleitetes Arbeitsverhältnis der Beamtinnen und Beamten zur Bundesanstalt erlischt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§§ 11 bis 14 (weggefallen)




§ 14 (weggefallen)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Stellenplan




§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Rahmen der Genehmigung des Stellenplans einer Aktiengesellschaft durch das Bundesministerium der Finanzen nimmt die Bundesanstalt Stellung dazu, ob die geplante Regelung den berechtigten Interessen der Beamtinnen und Beamten an ihrem beruflichen Fortkommen angemessen Rechnung trägt.



 

§ 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten


(1) Jahresabschluss und Lagebericht der Bundesanstalt sind durch eine oder einen vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmende Abschlussprüferin oder zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen.

vorherige Änderung

(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof leitet seinen Prüfbericht der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Verwaltungsrat sowie dem Bundesministerium der Finanzen zu.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und des Berichts des Bundesrechnungshofs über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.



(2) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsfeststellungen dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen zuleiten.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt unter Berücksichtigung des Prüfberichts der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Beschluss über die Entlastung bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.