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Synopse aller Änderungen des BAPostG am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 16 des BUK-NOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BAPostG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 16 Abs. 8 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2015 BGBl. I S. 813
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen


(1) 1 Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. 2 Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) 1 Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. 2 Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1. die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. im Übrigen die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.

(Text neue Fassung)

2. im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.

3 Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) 1 Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. 2 Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. 3 § 88 Abs. 1 und 2 und § 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) 1 Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. 2 Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.



(heute geltende Fassung) 

§ 26g Beiträge in der Grundversicherung


(1) Grundlage der Beitragsstruktur und der Beitragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1 zu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 1. April 1987, S. 717 bekannt gegebenen Satzung der Postbeamtenkrankenkasse, zuletzt geändert durch die 53. Änderung vom 27. April 2005 (GMBl 2005, S. 733), in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung enthalten.

(2) 1 Die Beitragsstruktur kann durch die Satzung geändert werden. 2 Sie soll geändert werden, wenn dies zur Gewährleistung eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts erforderlich ist, insbesondere weil erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderungen in der Zusammensetzung der Beitragsgruppen oder in ihrem Schadensbedarf eingetreten sind.

(3) 1 Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenze die Mitgliedsbeiträge zur Grundversicherung. 2 Die Beitragsberechnung durch den Versicherungsmathematiker nach § 26f hat mit dem Ziel der langfristigen Kontinuität der Beitragsanpassung zu erfolgen. 3 In die Berechnung fließen die Mittel aus dem Ausgleichsfonds gemäß § 26h und die sonstigen Einnahmen gemäß § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 26g Abs. 5, §§ 26i und 26k nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung mit ein. 4 Die Beiträge dürfen die durchschnittliche Beitragshöhe privater beihilfeergänzender Krankenversicherungen unter Berücksichtigung vergleichbarer Leistungen nicht übersteigen. 5 Hierbei sind die Durchschnittsbeiträge der größten Krankenversicherer mit einem Gesamtmarktanteil von mindestens 70 Prozent zugrunde zu legen. 6 Grundlage ist eine Betrachtung der Gesamtheit des Versichertenbestandes über den gesamten Versicherungsverlauf. 7 Besonderheiten der unterschiedlichen Versicherungssysteme ist Rechnung zu tragen. 8 Der Beitragsvergleich wird durch einen Versicherungsmathematiker erstellt. 9 Einzelheiten regelt die Satzung.

(4) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Soweit die Beitragsberechnung nach den Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des Zieles nach § 26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewährleistet, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist, haften die Postnachfolgeunternehmen für sich daraus ergebende langfristige Deckungslücken der Postbeamtenkrankenkasse bis zum Abwicklungsende für Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost zuzurechnen sind. 2 Die sich aus der Berechnung ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1 ist der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist. 3 Für langfristige Deckungslücken nach Satz 1 für Mitglieder, die der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation zuzurechnen sind, haften diese, für andere Mitglieder die Bundesrepublik Deutschland. 4 Grundlage für die Bestimmung der voraussichtlichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 ist das versicherungsmathematische Gutachten nach § 26f. 5 In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die Frage des Erreichens der Grenze der Beitragshöhe zum Gegenstand haben, sind die Postnachfolgeunternehmen zu beteiligen. 6 § 65 Abs. 2 und § 66 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 66 der Zivilprozessordnung finden auf die Postnachfolgeunternehmen Anwendung. 7 Die Postbeamtenkrankenkasse und die Postnachfolgeunternehmen können die Entscheidung über die Haftung nach Satz 1 einem Schiedsgericht übertragen. 8 Das Eingreifen einer Haftung der Postnachfolgeunternehmen kann in einem Vergleichsvertrag festgestellt werden, dem die Postbeamtenkrankenkasse und die Postnachfolgeunternehmen zustimmen müssen.



(5) 1 Soweit die Beitragsberechnung nach den Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des Zieles nach § 26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewährleistet, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist, haften die Postnachfolgeunternehmen für sich daraus ergebende langfristige Deckungslücken der Postbeamtenkrankenkasse bis zum Abwicklungsende für Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost zuzurechnen sind. 2 Die sich aus der Berechnung ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1 ist der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist. 3 Für langfristige Deckungslücken nach Satz 1 für Mitglieder, die der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation zuzurechnen sind, haften diese, für andere Mitglieder die Bundesrepublik Deutschland. 4 Grundlage für die Bestimmung der voraussichtlichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 ist das versicherungsmathematische Gutachten nach § 26f. 5 In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die Frage des Erreichens der Grenze der Beitragshöhe zum Gegenstand haben, sind die Postnachfolgeunternehmen zu beteiligen. 6 § 65 Abs. 2 und § 66 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 66 der Zivilprozessordnung finden auf die Postnachfolgeunternehmen Anwendung. 7 Die Postbeamtenkrankenkasse und die Postnachfolgeunternehmen können die Entscheidung über die Haftung nach Satz 1 einem Schiedsgericht übertragen. 8 Das Eingreifen einer Haftung der Postnachfolgeunternehmen kann in einem Vergleichsvertrag festgestellt werden, dem die Postbeamtenkrankenkasse und die Postnachfolgeunternehmen zustimmen müssen.

(6) Der Beitrag während der Elternzeit ist entsprechend den in diesem Fall zu erhebenden Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung festzusetzen.



(heute geltende Fassung) 

§ 26i Sonstige Einnahmen


(1) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und der Zuschuss der Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 69 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse (§ 26g Abs. 1) in der am Tage des Inkrafttretens des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung werden nach den am Tage vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ausgaben für Mitglieder, die der Unfallkasse Post und Telekom, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bundesanstalt zuzurechnen sind, werden von diesen getragen, soweit sie nicht durch Beiträge nach § 26g gedeckt sind. 2 Die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland können ihre Verpflichtungen dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzurechnenden Mitgliederbestand in der Grundversicherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen. 3 § 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.



(2) 1 Ausgaben für Mitglieder, die der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bundesanstalt zuzurechnen sind, werden von diesen getragen, soweit sie nicht durch Beiträge nach § 26g gedeckt sind. 2 Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland können ihre Verpflichtungen dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzurechnenden Mitgliederbestand in der Grundversicherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen. 3 § 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 28 Übergangsregelung im Sozialwesen


(1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bereich der früheren Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und Auszubildenden ist der erworbene Besitzstand von den Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze zu wahren.

vorherige Änderung

(2) 1 Für Beschäftigte der Bundesanstalt, des früheren Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs sowie der Unfallkasse Post und Telekom und der Museumsstiftung gilt der Besitzstand nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze weiter. 2 Dies gilt entsprechend auch für die Versorgungs- und Rentenempfänger in den genannten Bereichen.



(2) 1 Für Beschäftigte der Bundesanstalt, des früheren Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs sowie der früheren Unfallkasse Post und Telekom und der Museumsstiftung gilt der Besitzstand nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze weiter. 2 Dies gilt entsprechend auch für die Versorgungs- und Rentenempfänger in den genannten Bereichen.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen Bundespost sind bis zur Anpassung der Satzungen an die sich aus dem Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze ergebenden Rechtsfolgen unter Betreuung des bislang erfaßten Personenkreises nach den bislang geltenden Regelungen weiterzuführen.