Synopse aller Änderungen des BAPostG am 06.06.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Juni 2015 durch Artikel 3 des BPPersRFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BAPostG.

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BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
(Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG)
(Text neue Fassung)

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
(Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG)

Gliederung

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Erster Abschnitt Errichtung


Abschnitt 1 Errichtung
(Textabschnitt unverändert)

    § 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
    § 2 Aufsicht
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Zweiter Abschnitt Aufgaben
    § 3 Gegenstand
Dritter Abschnitt Organisation


Abschnitt 2 Aufgaben
    § 3 Aufgaben
Abschnitt 3 Organisation
    § 4 Leitung
    § 5 Verwaltungsrat
    § 6 Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats
    § 7 Genehmigungen
    § 8 Satzung
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Vierter Abschnitt Postbeamtenversorgungskasse


Abschnitt 4 Postbeamtenversorgungskasse
    § 9 Grundsätze
    § 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
    § 11 Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.
    § 12 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V.
    § 13 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
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Fünfter Abschnitt Aufgabenwahrnehmung in Bezug auf die Unternehmen
    § 14 (weggefallen)
    § 15 Disziplinarverfahren
    § 16 Entlassungen, Zurruhesetzungen
    § 17 (weggefallen)


Abschnitt 5 Dienstrechtliche Aufgaben
    § 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen
    § 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost
    § 16 Beihilfebearbeitung
    § 17 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen
    § 18 (aufgehoben)
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Sechster Abschnitt Wirtschaftsführung


Abschnitt 6 Wirtschaftsführung
    § 19 Finanzierung
    § 20 Wirtschaftsplan
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    § 21 Jahresabschluß, Lagebericht und Geschäftsbericht


    § 21 Rechnungslegung
    § 22 Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten
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Siebter Abschnitt Personal
    § 23 Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter


Abschnitt 7 Personal
    § 23 Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    § 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal
    § 25 Vorübergehende geringerwertige Verwendung
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Achter Abschnitt Soziale Aufgaben


Abschnitt 8 Soziale Aufgaben
    § 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen
    Unterabschnitt 1 Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse
       § 26a Organe
       § 26b Vorstand, Verwaltungsrat
       § 26c Satzung
       § 26d Aufgaben
    Unterabschnitt 2 Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse
       § 26e Wirtschaftsplan
       § 26f Grundsätze der Beitragsgestaltung
       § 26g Beiträge in der Grundversicherung
       § 26h Ausgleichsfonds
       § 26i Sonstige Einnahmen
       § 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland
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       § 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands


       § 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung
       § 26l Beihilfebearbeitung für andere Stellen
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    Unterabschnitt 3 Sonstige Regelungen im Sozialwesen


    Unterabschnitt 3 Wohnungsfürsorge
       § 27 Wohnungsfürsorge
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       § 28 Übergangsregelung im Sozialwesen
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen



Abschnitt 9 Übergangsregelungen
   
§ 28 Übergangsregelung im Sozialwesen
    § 29 Vermögensübergang
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    § 30 Übergangsregelungen


    § 30 (aufgehoben)
    Anlage (zu § 8 Satz 1) Satzung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz


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(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden Aktiengesellschaften (Aktiengesellschaften) errichtet die Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt).



(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden privaten Unternehmen (Postnachfolgeunternehmen) errichtet die Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt).

(2) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bonn.



(heute geltende Fassung) 
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§ 3 Gegenstand




§ 3 Aufgaben


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(1) Aufgaben der Bundesanstalt sind:

1. Maßnahmen für das Personal nach Abschnitt 7,

2. soziale
Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts 8,

3. Erstellen der Grundsätze der Wohnungsfürsorge gemäß § 27,

4. Prüfung von Entscheidungen in Disziplinarverfahren gemäß § 15,

5. Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen
und Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 16,

6. Postbeamtenversorgungskasse nach Abschnitt 4.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 hat sich die Bundesanstalt in regelmäßigen Planungskonferenzen mit den Aktiengesellschaften vorzuberaten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Aktiengesellschaften weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.

(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Unternehmen ausüben.



(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach den Abschnitten 4, 5, 7 und 8.

(2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt im Einvernehmen mit den Postnachfolgeunternehmen weitere Folgeaufgaben der Neuordnung des Postwesens in Bezug auf die Beschäftigten des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost übertragen.

(4) Über die in diesem Gesetz genannten Aufgaben hinaus darf die Bundesanstalt weder Rechte noch Einfluß in bezug auf die Postnachfolgeunternehmen ausüben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Leitung


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(1) Die Bundesanstalt wird durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet, die oder der in einem Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland steht. Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Sie oder er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Präsidentin oder der Präsident regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abberufen. Die Dauer des Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu fünf Jahre. Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident darf neben ihrer oder seiner Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Bundesministerium der Finanzen über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident erhält. Entsprechendes gilt für andere Vorteile, die ihr oder ihm in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder als Präsident gewährt werden. Die Präsidentin oder der Präsident hat, auch nach Beendigung ihres oder seines Anstellungsverhältnisses, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit sie offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) Im Übrigen werden die dienstlichen Rechtsverhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten in dem Anstellungsvertrag nach Absatz 2 Satz 1 geregelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihr oder ihm schließt. Die sich aus dem Anstellungsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden Pflichten sind von der Bundesanstalt zu erfüllen, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt ist.

(5) Wird eine Bundesbeamtin zur Präsidentin oder ein Bundesbeamter zum Präsidenten bestellt, wird sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig.



(1) 1 Die Bundesanstalt wird durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet, die oder der in einem Anstellungsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland steht. 2 Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. 3 Sie oder er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 4 Die Präsidentin oder der Präsident regelt die innere Organisation der Bundesanstalt durch eine Geschäftsordnung.

(2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abberufen. 2 Die Dauer des Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu fünf Jahre. 3 Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig.

(3) 1 Die Präsidentin oder der Präsident darf neben ihrer oder seiner Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb ausgerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 2 Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. 3 Für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Beirat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens ist die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. 4 Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Bundesministerium der Finanzen über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie oder er in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder Präsident erhält. 5 Entsprechendes gilt für andere Vorteile, die ihr oder ihm in Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit als Präsidentin oder als Präsident gewährt werden. 6 Die Präsidentin oder der Präsident hat, auch nach Beendigung ihres oder seines Anstellungsverhältnisses, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 7 Dies gilt nicht, soweit sie offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(4) 1 Im Übrigen werden die dienstlichen Rechtsverhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten in dem Anstellungsvertrag nach Absatz 2 Satz 1 geregelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihr oder ihm schließt. 2 Die sich aus dem Anstellungsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland ergebenden Pflichten sind von der Bundesanstalt zu erfüllen, sofern im Anstellungsvertrag nichts anderes geregelt ist.

(5) 1 Wird eine Bundesbeamtin zur Präsidentin oder ein Bundesbeamter zum Präsidenten bestellt, wird sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses beurlaubt. 2 Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. 3 Oberste Dienstbehörde der Präsidentin oder des Präsidenten ist das Bundesministerium der Finanzen.

(6) Absatz 5 gilt für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entsprechend.



§ 5 Verwaltungsrat


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(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen benannt wird, und neun weiteren Mitgliedern. Dies sind

1. drei Personen für das Bundesministerium der Finanzen, die zusammen sechs Stimmen haben,

2. je
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aktiengesellschaften,

3. je
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals der Aktiengesellschaften auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite.

Die
oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen bestellt und abberufen.

(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Dauer der Amtszeit werden durch die Satzung geregelt.



(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2 Er besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen benannt wird, und weiteren Mitgliedern. 3 Dies sind:

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Postnachfolgeunternehmens,

2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals jedes Postnachfolgeunternehmens auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite und

3. vom Bundesministerium der Finanzen benannte Personen, die zusammen so viele Stimmen haben, wie die Vertreterinnen und Vertreter nach den Nummern 1 und 2 zusammen.

4 Die
oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen bestellt und abberufen.

(2) Die Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, die Verteilung der Stimmen auf die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die Dauer der Amtszeit werden durch die Satzung geregelt.

(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen bedarf.

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(4) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten über



(4) 1 Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten über

1. die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,

2. die Feststellung des Jahresabschlusses,

3. die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten,

4. Änderungen der Satzung.

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Die Entlastung gemäß Satz 1 Nr. 3 befreit nicht von der dienstvertraglichen Haftung.

(5) Über eine Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten nach Absatz 4 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt.



2 Die Entlastung gemäß Satz 1 Nr. 3 befreit nicht von der dienstvertraglichen Haftung.

(5) 1 Über eine Vorlage der Präsidentin oder des Präsidenten nach Absatz 4 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten zu beschließen. 2 Ergeht innerhalb dieser Frist kein Beschluß, gilt die Vorlage als genehmigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Satzung


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Die Satzung der Bundesanstalt wird in der Anlage zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 geändert werden. Die Satzung ist entsprechend den gesetzlichen Änderungen des Bundesanstalt Post-Gesetzes anzupassen.



Die Satzung der Bundesanstalt wird in der Anlage zu diesem Gesetz festgestellt. Sie kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 geändert werden. Die Satzung ist an Änderungen dieses Gesetzes anzupassen.

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§ 14 (weggefallen)




§ 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 15 Disziplinarverfahren




§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost


Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder einer Beamtin oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last legt, prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Verfügung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage.



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§ 16 Entlassungen, Zurruhesetzungen




§ 16 Beihilfebearbeitung


Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvorgesetzten eine Beamtin oder einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes entlässt, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt oder die Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabsetzt, prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entscheidung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 17 (weggefallen)




§ 17 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen


§ 19 Finanzierung


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(1) Die Aufgaben nach § 3 nimmt die Bundesanstalt nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahr, die sie mit den Aktiengesellschaften abschließt. Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten werden aus den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich eines Gewinnzuschlages finanziert. Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2304), sind zu beachten. Sie können einvernehmlich ganz oder teilweise abbedungen werden. Der Gewinnzuschlag muss einen angemessenen Ausgleich für die verbleibenden Risiken gewährleisten. Anstelle des Gewinnzuschlags kann eine Vollkostentragung vereinbart werden. Für Personalüberhang wird für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein Gewinnzuschlag erhoben.



(1) 1 Die Aufgaben nach § 3 nimmt die Bundesanstalt nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher entgeltlicher Geschäftsbesorgungsverträge wahr, die sie mit den Postnachfolgeunternehmen abschließt. 2 Die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten werden aus den vertraglich vereinbarten Entgelten einschließlich eines Gewinnzuschlages finanziert. 3 Die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2304), sind zu beachten. 4 Sie können einvernehmlich ganz oder teilweise abbedungen werden. 5 Der Gewinnzuschlag muss einen angemessenen Ausgleich für die verbleibenden Risiken gewährleisten. 6 Anstelle des Gewinnzuschlags kann eine Vollkostentragung vereinbart werden. 7 Für Personalüberhang wird für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 kein Gewinnzuschlag erhoben.

(2) § 26 Abs. 4 und § 26k bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 21 Jahresabschluß, Lagebericht und Geschäftsbericht




§ 21 Rechnungslegung


(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang. Der Jahresabschluß bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1.

(2) Der jährliche Geschäftsbericht enthält den Jahresabschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt. Der Geschäftsbericht ist dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium der Finanzen vorzulegen.



(heute geltende Fassung) 
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§ 23 Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter




§ 23 Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


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(1) Unbeschadet des Rechts, Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter zu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben.



(1) Unbeschadet des Rechts, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, wird der Bundesanstalt das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben.

(2) 1 Die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. 2 Oberste Dienstbehörde und oberste Dienstvorgesetzte oder oberster Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident; § 2 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes bleibt unberührt. 3 Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen. 4 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten, welche Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber unterhalb der Präsidentin oder des Präsidenten die Befugnisse einer oder eines Dienstvorgesetzten für die bei den betrieblichen Sozialeinrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen. 5 Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(3) 1 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung B der Bundesanstalt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A.

(4) Bei der Bundesanstalt können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

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(5) Beamtinnen und Beamte bei der Bundesanstalt, die bisher Inhaber von Ämtern mit dem Funktionszusatz 'bei der obersten Bundesbehörde' waren, werden nach näherer Bestimmung der Besoldungsordnungen A und B in neue Ämter übergeleitet.

(6)
1 Stand einer Beamtin oder einem Beamten vor einer Verwendung bei der Bundesanstalt eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese für die Dauer dieser Verwendung weitergewährt. 2 Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(7) Oberste Dienstbehörde für die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium der Finanzen.




(5) 1 Stand einer Beamtin oder einem Beamten vor einer Verwendung bei der Bundesanstalt eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes zu, wird diese für die Dauer dieser Verwendung weitergewährt. 2 Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

§ 24 Überleitungsmaßnahmen für das Personal


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(1) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültigen Tarifverträge der Unternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK, der Deutschen Bundespost TELEKOM und des Direktoriums der Deutschen Bundespost gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge auch für die bei der Bundesanstalt Beschäftigten. Für die auf die Bundesanstalt übergeleiteten Beschäftigten werden, soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart. Für die Beschäftigten der Bundesanstalt werden die Tarifverträge durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt abgeschlossen.

(2) Eine Beamtin oder ein Beamter der Bundesanstalt kann auf Grund einer Einzelentscheidung zu einer Aktiengesellschaft versetzt und dort beschäftigt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte und die Aktiengesellschaft zustimmen.



(1) 1 Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültigen Tarifverträge der Unternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK, der Deutschen Bundespost TELEKOM und des Direktoriums der Deutschen Bundespost gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge auch für die bei der Bundesanstalt Beschäftigten. 2 Für die auf die Bundesanstalt übergeleiteten Beschäftigten werden, soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart. 3 Für die Beschäftigten der Bundesanstalt werden die Tarifverträge durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt abgeschlossen.

(2) Eine Beamtin oder ein Beamter der Bundesanstalt kann auf Grund einer Einzelentscheidung zu einem Postnachfolgeunternehmen versetzt und dort beschäftigt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte und das Postnachfolgeunternehmen zustimmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Betriebliche Sozialeinrichtungen


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(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Aktiengesellschaften zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1. die Aktiengesellschaften für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Aktiengesellschaften und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,



(1) 1 Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. 2 Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) 1 Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. 2 Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1. die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,

2. im Übrigen die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.

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Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. § 88 Abs. 1 und 2 und § 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.



3 Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) 1 Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. 2 Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. 3 § 88 Abs. 1 und 2 und § 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) 1 Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. 2 Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26b Vorstand, Verwaltungsrat


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(1) 1 Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. 2 Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen.



(1) 1 Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. 2 Er vertritt die Postbeamtenkrankenkasse nach außen. 3 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann in der Satzung bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands die Postbeamtenkrankenkasse vertreten können.

(2) 1 Selbstverwaltungsorgan der Postbeamtenkrankenkasse ist der Verwaltungsrat. 2 Dieser besteht aus 16 nach näherer Maßgabe der Satzung bestimmten Mitgliedern, von denen acht Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter und acht Mitgliedervertreterinnen oder Mitgliedervertreter sind. 3 Die Unternehmens- und Verwaltungsvertreterinnen oder Unternehmens- und Verwaltungsvertreter setzen sich aus je drei Beschäftigten der Deutsche Post AG und der Deutsche Telekom AG, einer oder einem Beschäftigten der Deutsche Postbank AG und einer oder einem Beschäftigten der Bundesanstalt zusammen.

(3) 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. 2 Mitglieder des Verwaltungsrats und deren ständige Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können andere nach Absatz 4 bestellte Personen bevollmächtigen.

(4) Ordnungsgemäß ausgewählte Verwaltungsratsmitglieder und ihre jeweiligen ständigen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Bundesanstalt bestellt und abberufen.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

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(6) 1 Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung nach § 92 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 2 Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.



(6) 1 Die Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsrat eine Aufwandsentschädigung. 2 Diese ist Bestandteil des Verwaltungsaufwands im Sinne des § 26k.

(7) Der Verwaltungsrat stellt den Vorstand ein und entlässt diesen.

(8) 1 Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorlage des Vorstands über

1. die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans,

2. die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts,

3. die Entlastung des Vorstands,

4. befristete Einschränkungen von Leistungen an die Mitglieder,

5. Richtlinien für die Anlage des Vermögens,

6. Änderungen der Satzung,

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7. die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur.



7. die Höhe der Beiträge und die Beitragsstruktur und

8. die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 6.


2 Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 3 Der Verwaltungsrat kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Stellungnahme bitten. 4 Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26g Beiträge in der Grundversicherung


(1) Grundlage der Beitragsstruktur und der Beitragshöhe sind in den Beitragstabellen in Anhang 1 zu den §§ 25 bis 28 der im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 1. April 1987, S. 717 bekannt gegebenen Satzung der Postbeamtenkrankenkasse, zuletzt geändert durch die 53. Änderung vom 27. April 2005 (GMBl 2005, S. 733), in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung enthalten.

(2) 1 Die Beitragsstruktur kann durch die Satzung geändert werden. 2 Sie soll geändert werden, wenn dies zur Gewährleistung eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts erforderlich ist, insbesondere weil erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderungen in der Zusammensetzung der Beitragsgruppen oder in ihrem Schadensbedarf eingetreten sind.

(3) 1 Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenze die Mitgliedsbeiträge zur Grundversicherung. 2 Die Beitragsberechnung durch den Versicherungsmathematiker nach § 26f hat mit dem Ziel der langfristigen Kontinuität der Beitragsanpassung zu erfolgen. 3 In die Berechnung fließen die Mittel aus dem Ausgleichsfonds gemäß § 26h und die sonstigen Einnahmen gemäß § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 26g Abs. 5, §§ 26i und 26k nach Maßgabe ihrer Zweckbestimmung mit ein. 4 Die Beiträge dürfen die durchschnittliche Beitragshöhe privater beihilfeergänzender Krankenversicherungen unter Berücksichtigung vergleichbarer Leistungen nicht übersteigen. 5 Hierbei sind die Durchschnittsbeiträge der größten Krankenversicherer mit einem Gesamtmarktanteil von mindestens 70 Prozent zugrunde zu legen. 6 Grundlage ist eine Betrachtung der Gesamtheit des Versichertenbestandes über den gesamten Versicherungsverlauf. 7 Besonderheiten der unterschiedlichen Versicherungssysteme ist Rechnung zu tragen. 8 Der Beitragsvergleich wird durch einen Versicherungsmathematiker erstellt. 9 Einzelheiten regelt die Satzung.

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(4) 1 Für die Jahre 2005 bis einschließlich 2008 beträgt die Beitragssteigerung jährlich 3,4 Prozent. 2 Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. 3 Satz 1 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft. 4 Eine rückwirkende Beitragserhebung findet im Jahr 2005 nicht statt. 5 Die Aktiengesellschaften gleichen die dadurch entstehende Verringerung des Beitragsaufkommens aus.

(5) 1 Soweit die Beitragsberechnung nach den Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des Zieles nach § 26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewährleistet, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist, haften die Aktiengesellschaften für sich daraus ergebende langfristige Deckungslücken der Postbeamtenkrankenkasse bis zum Abwicklungsende für Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost zuzurechnen sind. 2 Die sich aus der Berechnung ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1 ist der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist. 3 Für langfristige Deckungslücken nach Satz 1 für Mitglieder, die der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation zuzurechnen sind, haften diese, für andere Mitglieder die Bundesrepublik Deutschland. 4 Grundlage für die Bestimmung der voraussichtlichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 ist das versicherungsmathematische Gutachten nach § 26f. 5 In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die Frage des Erreichens der Grenze der Beitragshöhe zum Gegenstand haben, sind die Aktiengesellschaften zu beteiligen. 6 § 65 Abs. 2 und § 66 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 66 der Zivilprozessordnung finden auf die Aktiengesellschaften Anwendung. 7 Die Postbeamtenkrankenkasse und die Aktiengesellschaften können die Entscheidung über die Haftung nach Satz 1 einem Schiedsgericht übertragen. 8 Das Eingreifen einer Haftung der Aktiengesellschaften kann in einem Vergleichsvertrag festgestellt werden, dem die Postbeamtenkrankenkasse und die Aktiengesellschaften zustimmen müssen.



(4) (aufgehoben)

(5) 1 Soweit die Beitragsberechnung nach den Absätzen 1 bis 3 die Verwirklichung des Zieles nach § 26e Abs. 3 Satz 1 nicht gewährleistet, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist, haften die Postnachfolgeunternehmen für sich daraus ergebende langfristige Deckungslücken der Postbeamtenkrankenkasse bis zum Abwicklungsende für Mitglieder, die ihnen, der Bundesanstalt und dem ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundespost zuzurechnen sind. 2 Die sich aus der Berechnung ergebende langfristige Deckungslücke nach Satz 1 ist der Anteil am Beitragsaufkommen, der in dem jeweiligen Haushaltsjahr nicht erzielt werden kann, weil die Grenze der Beitragsbemessung nach Absatz 3 erreicht ist. 3 Für langfristige Deckungslücken nach Satz 1 für Mitglieder, die der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation zuzurechnen sind, haften diese, für andere Mitglieder die Bundesrepublik Deutschland. 4 Grundlage für die Bestimmung der voraussichtlichen Deckungslücke nach den Sätzen 1 und 2 ist das versicherungsmathematische Gutachten nach § 26f. 5 In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die die Frage des Erreichens der Grenze der Beitragshöhe zum Gegenstand haben, sind die Postnachfolgeunternehmen zu beteiligen. 6 § 65 Abs. 2 und § 66 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 66 der Zivilprozessordnung finden auf die Postnachfolgeunternehmen Anwendung. 7 Die Postbeamtenkrankenkasse und die Postnachfolgeunternehmen können die Entscheidung über die Haftung nach Satz 1 einem Schiedsgericht übertragen. 8 Das Eingreifen einer Haftung der Postnachfolgeunternehmen kann in einem Vergleichsvertrag festgestellt werden, dem die Postbeamtenkrankenkasse und die Postnachfolgeunternehmen zustimmen müssen.

(6) Der Beitrag während der Elternzeit ist entsprechend den in diesem Fall zu erhebenden Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung festzusetzen.



§ 26h Ausgleichsfonds


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(1) Die Postbeamtenkrankenkasse bildet zur dauerhaften Haushaltssicherung in der Grundversicherung einen Ausgleichsfonds. Die Aktiengesellschaften zahlen dafür den Betrag von 525 Millionen Euro im Verhältnis ihres Versichertenbestandes in der Grundversicherung mit Stand vom 31. Dezember 2004, der vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der Gutschrift auf dem Konto der Postbeamtenkrankenkasse von den Aktiengesellschaften mit 5,75 Prozent jährlich zu verzinsen ist.

(2) Der Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse legt die Grundsätze für die Anlage des Fondsvermögens in der Satzung fest. Hierbei ist unter Berücksichtigung der durch versicherungsmathematisches Gutachten erwarteten Mittelabflüsse auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rentabilität und Sicherheit der Anlage unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung zu achten.

(3) Die Erträge des Fondsvermögens und - soweit erforderlich - das Fondsvermögen selbst werden auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Deckung der Leistungsausgaben für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, die nicht unter den Personenkreis des § 26i Abs. 2 fallen, verwendet, soweit sich ein ausgeglichener Haushalt mit Anpassungen der Beiträge nach § 26g (Beiträge in der Grundversicherung) und mit anderen Einnahmen nach § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, §§ 26i und 26k nicht gewährleisten lässt. Im Übrigen entscheidet der Verwaltungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung des Fondsvermögens und dessen Erträge, sofern bei der jährlichen Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens festgestellt wird, dass das Ziel eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts nicht gefährdet wird. Der Verwaltungsrat hat Erträge aus dem Fondsvermögen und das Fondsvermögen selbst bis zum Abwicklungsende aufzubrauchen.



(1) 1 Die Postbeamtenkrankenkasse bildet zur dauerhaften Haushaltssicherung in der Grundversicherung einen Ausgleichsfonds. 2 Die Postnachfolgeunternehmen zahlen dafür den Betrag von 525 Millionen Euro im Verhältnis ihres Versichertenbestandes in der Grundversicherung mit Stand vom 31. Dezember 2004, der vom 1. Januar 2005 bis zum Tag der Gutschrift auf dem Konto der Postbeamtenkrankenkasse von den Postnachfolgeunternehmen mit 5,75 Prozent jährlich zu verzinsen ist.

(2) 1 Der Verwaltungsrat der Postbeamtenkrankenkasse legt die Grundsätze für die Anlage des Fondsvermögens in der Satzung fest. 2 Hierbei ist unter Berücksichtigung der durch versicherungsmathematisches Gutachten erwarteten Mittelabflüsse auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rentabilität und Sicherheit der Anlage unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung zu achten.

(3) 1 Die Erträge des Fondsvermögens und - soweit erforderlich - das Fondsvermögen selbst werden auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Deckung der Leistungsausgaben für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost, die nicht unter den Personenkreis des § 26i Abs. 2 fallen, verwendet, soweit sich ein ausgeglichener Haushalt mit Anpassungen der Beiträge nach § 26g (Beiträge in der Grundversicherung) und mit anderen Einnahmen nach § 26c Abs. 2, § 26d Abs. 2, §§ 26i und 26k nicht gewährleisten lässt. 2 Im Übrigen entscheidet der Verwaltungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung des Fondsvermögens und dessen Erträge, sofern bei der jährlichen Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens festgestellt wird, dass das Ziel eines dauerhaft ausgeglichenen Haushalts nicht gefährdet wird. 3 Der Verwaltungsrat hat Erträge aus dem Fondsvermögen und das Fondsvermögen selbst bis zum Abwicklungsende aufzubrauchen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26i Sonstige Einnahmen


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(1) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und der Zuschuss der Aktiengesellschaften im Sinne des § 69 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse (§ 26g Abs. 1) in der am Tage des Inkrafttretens des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung werden nach den am Tage vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.

(2) Ausgaben für Mitglieder, die der Unfallkasse Post und Telekom, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bundesanstalt zuzurechnen sind, werden von diesen getragen, soweit sie nicht durch Beiträge nach § 26g gedeckt sind. Die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland können ihre Verpflichtungen dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzurechnenden Mitgliederbestand in der Grundversicherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen. § 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.



(1) Die Beihilfepauschale für die Mitglieder der Gruppe A der Postbeamtenkrankenkasse und der Zuschuss der Postnachfolgeunternehmen im Sinne des § 69 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse (§ 26g Abs. 1) in der am Tage des Inkrafttretens des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Fassung werden nach den am Tage vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen ermittelt.

(2) 1 Ausgaben für Mitglieder, die der Unfallkasse Post und Telekom, der Museumsstiftung Post und Telekommunikation und der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bundesanstalt zuzurechnen sind, werden von diesen getragen, soweit sie nicht durch Beiträge nach § 26g gedeckt sind. 2 Die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland können ihre Verpflichtungen dadurch ablösen, dass sie einen dem ihnen zuzurechnenden Mitgliederbestand in der Grundversicherung entsprechenden Betrag in den nach § 26h Abs. 1 Satz 1 zu bildenden Ausgleichsfonds zahlen. 3 § 26h Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26j Freistellung der Bundesrepublik Deutschland


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(1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland von Mitgliedern oder Versicherten, für die die Aktiengesellschaften zur Ausübung der Dienstherrnbefugnisse ermächtigt sind, wegen Überschreitung der verfassungsrechtlich zulässigen Beitragsgrenze in der Grundversicherung in Anspruch genommen werden, haften ihr die Aktiengesellschaften. § 257 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung. Für Ansprüche von Mitgliedern und Versicherten aus dem Bereich der Bundesanstalt gilt Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt entsprechend. Die Aktiengesellschaften erstatten der Bundesrepublik Deutschland Mehrkosten, die ihr im jeweiligen Haushaltsjahr gegenüber der Rechtslage dieses Gesetzes in der Fassung vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), aus dem Betrieb der Postbeamtenkrankenkasse entstehen.

(2) Verfahren, die Ansprüche nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zeigt die Bundesrepublik Deutschland den Aktiengesellschaften an. Die Aktiengesellschaften werden in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 26g Abs. 5 Satz 4 und in zivilgerichtlichen Verfahren nach § 66 der Zivilprozessordnung beteiligt. Die Bundesrepublik Deutschland weist die Gerichte auf das Beteiligungsrecht der Aktiengesellschaften hin.

(3) Soweit durch Rechtsverletzungen der Postbeamtenkrankenkasse Ansprüche nach Absatz 1 entstehen könnten, wirkt die Bundesrepublik Deutschland durch Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse diesen Rechtsverletzungen auch auf Hinweis der Aktiengesellschaften entgegen.

(4) Die Aktiengesellschaften haben gegenüber der Bundesrepublik Deutschland unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen unverzüglich auszugleichen. Soweit die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsverteidigung gegen Forderungen übernimmt oder Rechtsmittel einlegt und unterliegt, tragen die Aktiengesellschaften die Verfahrenskosten, soweit sie der Bundesrepublik Deutschland auferlegt werden, es sei denn, sie haben der ihnen angezeigten Rechtsverteidigung widersprochen. Die Bundesrepublik Deutschland tritt etwaige Ansprüche an die Aktiengesellschaften ab, die ihr im Zusammenhang mit den Ansprüchen nach Absatz 1 erwachsen sind.

(5) Die Aktiengesellschaften leisten den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 4 nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder in der Postbeamtenkrankenkasse (beschäftigte Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger) und deren mitversicherten Angehörigen zur Gesamtzahl der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen.

(6) Die Bundesrepublik Deutschland und die Aktiengesellschaften schließen eine vertragliche Vereinbarung zur Durchführung der Regelungen nach den Absätzen 1 bis 5.



(1) 1 Soweit die Bundesrepublik Deutschland von Mitgliedern oder Versicherten, für die die Postnachfolgeunternehmen zur Ausübung der Dienstherrnbefugnisse ermächtigt sind, wegen Überschreitung der verfassungsrechtlich zulässigen Beitragsgrenze in der Grundversicherung in Anspruch genommen werden, haften ihr die Postnachfolgeunternehmen. 2 § 257 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung. 3 Für Ansprüche von Mitgliedern und Versicherten, bei denen die Bundesanstalt die Dienstherrenbefugnisse ausübt, gilt Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt entsprechend. 4 Die Postnachfolgeunternehmen erstatten der Bundesrepublik Deutschland Mehrkosten, die ihr im jeweiligen Haushaltsjahr gegenüber der Rechtslage dieses Gesetzes in der Fassung vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 217 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), aus dem Betrieb der Postbeamtenkrankenkasse entstehen.

(2) 1 Verfahren, die Ansprüche nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zeigt die Bundesrepublik Deutschland den Postnachfolgeunternehmen an. 2 Die Postnachfolgeunternehmen werden in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 26g Abs. 5 Satz 4 und in zivilgerichtlichen Verfahren nach § 66 der Zivilprozessordnung beteiligt. 3 Die Bundesrepublik Deutschland weist die Gerichte auf das Beteiligungsrecht der Postnachfolgeunternehmen hin.

(3) Soweit durch Rechtsverletzungen der Postbeamtenkrankenkasse Ansprüche nach Absatz 1 entstehen könnten, wirkt die Bundesrepublik Deutschland durch Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse diesen Rechtsverletzungen auch auf Hinweis der Postnachfolgeunternehmen entgegen.

(4) 1 Die Postnachfolgeunternehmen haben gegenüber der Bundesrepublik Deutschland unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen unverzüglich auszugleichen. 2 Soweit die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsverteidigung gegen Forderungen übernimmt oder Rechtsmittel einlegt und unterliegt, tragen die Postnachfolgeunternehmen die Verfahrenskosten, soweit sie der Bundesrepublik Deutschland auferlegt werden, es sei denn, sie haben der ihnen angezeigten Rechtsverteidigung widersprochen. 3 Die Bundesrepublik Deutschland tritt etwaige Ansprüche an die Postnachfolgeunternehmen ab, die ihr im Zusammenhang mit den Ansprüchen nach Absatz 1 erwachsen sind.

(5) Die Postnachfolgeunternehmen leisten den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 4 nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Mitglieder in der Postbeamtenkrankenkasse (beschäftigte Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger) und deren mitversicherten Angehörigen zur Gesamtzahl der Mitglieder und mitversicherten Angehörigen.

(6) Die Bundesrepublik Deutschland und die Postnachfolgeunternehmen schließen eine vertragliche Vereinbarung zur Durchführung der Regelungen nach den Absätzen 1 bis 5.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands




§ 26k Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungsermächtigung


(1) Die der Bundesanstalt aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und des nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 anfallenden Gewinnzuschlages (Verwaltungsaufwand) werden wie folgt abgerechnet und getragen:

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1. Den Verwaltungsaufwand für die Durchführung der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch trägt die Postbeamtenkrankenkasse. Sie legt ihn auf Grund vertraglicher Vereinbarung auf die Gemeinschaft privater Pflegeversicherer um.

2. Den Verwaltungsaufwand aus einer Beihilfebearbeitung tragen für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen. Der Mehraufwand der Beihilfebearbeitung ist mit einem Aufschlag von 40 Prozent auf den in der Grundversicherung ansonsten entstehenden Verwaltungsaufwand anzusetzen.

3. Den Verwaltungsaufwand aus der Grundversicherung tragen für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen. Ab dem 1. Januar 2008 tragen die Aktiengesellschaften den Verwaltungsaufwand, der demjenigen vergleichbarer effizienter Versicherungsunternehmen der Privatwirtschaft entspricht, für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost. Die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland tragen den diesen entsprechenden Verwaltungsaufwand für ihre Mitglieder und mitversicherten Angehörigen. Soweit der Verwaltungsaufwand darüber hinausgeht, wird er von der Postbeamtenkrankenkasse getragen und auf die Beiträge umgelegt. Näheres zum Vergleichsmaßstab regelt die Satzung. Für das Jahr 2008 kann eine Übergangsregelung getroffen werden. § 26g Abs. 4 bleibt unberührt. Für Mitglieder, die keinem der in Satz 2 genannten Kostenträger zuzurechnen sind, trägt die Postbeamtenkrankenkasse den anteiligen Verwaltungsaufwand und legt ihn nach Maßgabe der Satzung auf diese Mitglieder um. Die Geschäftsbesorgungsverträge nach § 19 Abs. 1 sind entsprechend anzupassen, wenn der Verwaltungsaufwand von der Postbeamtenkrankenkasse getragen wird.

4. Der Verwaltungsaufwand aus der Zusatz- und Ergänzungsversicherung wird bis zum 31. Dezember 2005 wie folgt getragen: Den Verwaltungsaufwand für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost tragen die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland. Ab dem 1. Januar 2006 trägt die Postbeamtenkrankenkasse den Verwaltungsaufwand für die Zusatz- und Ergänzungsversicherung und legt ihn auf die Beiträge um.



1. 1 Den Verwaltungsaufwand für die Durchführung der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch trägt die Postbeamtenkrankenkasse. 2 Sie legt ihn auf Grund vertraglicher Vereinbarung auf die Gemeinschaft privater Pflegeversicherer um.

2. 1 Den Verwaltungsaufwand aus einer Beihilfebearbeitung tragen für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen. 2 Der Mehraufwand der Beihilfebearbeitung ist mit einem Aufschlag von 40 Prozent auf den in der Grundversicherung ansonsten entstehenden Verwaltungsaufwand anzusetzen.

3. 1 Den Verwaltungsaufwand aus der Grundversicherung tragen für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen. 2 Ab dem 1. Januar 2008 tragen die Aktiengesellschaften den Verwaltungsaufwand, der demjenigen vergleichbarer effizienter Versicherungsunternehmen der Privatwirtschaft entspricht, für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost. 3 Die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland tragen den diesen entsprechenden Verwaltungsaufwand für ihre Mitglieder und mitversicherten Angehörigen. 4 Soweit der Verwaltungsaufwand darüber hinausgeht, wird er von der Postbeamtenkrankenkasse getragen und auf die Beiträge umgelegt. 5 Näheres zum Vergleichsmaßstab regelt die Satzung. 6 Für das Jahr 2008 kann eine Übergangsregelung getroffen werden. 7 § 26g Abs. 4 bleibt unberührt. 8 Für Mitglieder, die keinem der in Satz 2 genannten Kostenträger zuzurechnen sind, trägt die Postbeamtenkrankenkasse den anteiligen Verwaltungsaufwand und legt ihn nach Maßgabe der Satzung auf diese Mitglieder um. 9 Die Geschäftsbesorgungsverträge nach § 19 Abs. 1 sind entsprechend anzupassen, wenn der Verwaltungsaufwand von der Postbeamtenkrankenkasse getragen wird.

4. 1 Der Verwaltungsaufwand aus der Zusatz- und Ergänzungsversicherung wird bis zum 31. Dezember 2005 wie folgt getragen: Den Verwaltungsaufwand für die Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen aus dem Bereich der Aktiengesellschaften, der Bundesanstalt und des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost tragen die Aktiengesellschaften nach Maßgabe der Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 19 Abs. 1, den übrigen Verwaltungsaufwand die Unfallkasse Post und Telekom, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland. 2 Ab dem 1. Januar 2006 trägt die Postbeamtenkrankenkasse den Verwaltungsaufwand für die Zusatz- und Ergänzungsversicherung und legt ihn auf die Beiträge um.

5. Den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung für Nichtmitglieder sowie andere Tätigkeiten trägt die Postbeamtenkrankenkasse.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Reduziert sich bei der Postbeamtenkrankenkasse nach Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsregelung des Absatzes 1 für den nicht realisierten Minderbedarf so lange fort, bis eine Weiterbeschäftigung für das überzählige Personal gefunden ist. Insoweit findet § 25 hinsichtlich der Finanzierung keine Anwendung.



(2) 1 Reduziert sich bei der Postbeamtenkrankenkasse nach Inkrafttreten des Artikels 1 dieses Gesetzes der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsregelung des Absatzes 1 für den nicht realisierten Minderbedarf so lange fort, bis eine Weiterbeschäftigung für das überzählige Personal gefunden ist. 2 Insoweit findet § 25 hinsichtlich der Finanzierung keine Anwendung.

(3) Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über den Verwaltungsaufwand nach Absatz 1 und die Finanzierungsbeiträge nach Absatz 2, auch soweit sie nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.



§ 27 Wohnungsfürsorge


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Aktiengesellschaften fest.



Die Bundesanstalt legt die Grundsätze der Wohnungsfürsorge für die Postnachfolgeunternehmen fest.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Übergangsregelung im Sozialwesen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bereich der früheren Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und Auszubildenden ist der erworbene Besitzstand von den Aktiengesellschaften und der Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze zu wahren.

(2) Für Beschäftigte der Bundesanstalt, des früheren Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs sowie der Unfallkasse Post und Telekom und der Museumsstiftung gilt der Besitzstand nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze weiter. Dies gilt entsprechend auch für die Versorgungs- und Rentenempfänger in den genannten Bereichen.



(1) Für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bereich der früheren Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und Auszubildenden ist der erworbene Besitzstand von den Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze zu wahren.

(2) 1 Für Beschäftigte der Bundesanstalt, des früheren Bundesministeriums für Post und Telekommunikation und seines nachgeordneten Bereichs sowie der Unfallkasse Post und Telekom und der Museumsstiftung gilt der Besitzstand nach Maßgabe des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze weiter. 2 Dies gilt entsprechend auch für die Versorgungs- und Rentenempfänger in den genannten Bereichen.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen der früheren Deutschen Bundespost sind bis zur Anpassung der Satzungen an die sich aus dem Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze ergebenden Rechtsfolgen unter Betreuung des bislang erfaßten Personenkreises nach den bislang geltenden Regelungen weiterzuführen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Übergangsregelungen




§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bis zum Tage der Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten werden deren oder dessen Aufgaben vom bisherigen Vorsitzenden des Vorstands der Bundesanstalt wahrgenommen.

(2) Bezüglich der Prüfung und Entlastung des Vorstands gilt § 22 des Bundesanstalt Post-Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze geltenden Fassung.

(3) Der bisherige Verwaltungsrat führt die Aufgaben bis zu seiner Neubildung fort.

(4) Abweichend von § 21 werden für das Jahr des Inkrafttretens des Artikels 1 des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze der Jahresabschluss sowie der Lage- und Geschäftsbericht für das jeweilige Rumpfgeschäftsjahr aufgestellt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze ist der Wirtschaftsplan entsprechend den Neuregelungen anzupassen.



 



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