Zitierungen von § 15 BAPostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAPostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BAPostG Beihilfebearbeitung (vom 01.01.2016)
... Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen haben die ... Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der ...
§ 17 BAPostG Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen (vom 01.01.2018)
... und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen § 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und ... (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf." 10. Dem § 15 wird folgender § 14 vorangestellt: „§ 14 Prüfungen bei ... Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr." 11. Die §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen ... 11. Die §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und ... Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen haben die ... Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed