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Synopse aller Änderungen des BGSG am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 24 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BGSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BGSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
BGSG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Der Grenzschutzdienstpflicht unterliegende Personen


(1) Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet und herangezogen werden, wenn sie

1. einem zum Wehrdienst aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören und nach dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen oder

2. als Polizeivollzugsbeamte aus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der nach Absatz 1 Nr. 1 zu verpflichtenden Männer bestimmt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.

(Text neue Fassung)

(2) Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der nach Absatz 1 Nr. 1 zu verpflichtenden Männer bestimmt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.

(3) Die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz kann aufgehoben werden, wenn

1. Dienstleistungen des Verpflichteten nicht mehr erforderlich sind, um den voraussichtlichen Kräftebedarf des Bundesgrenzschutzes zu decken,

2. der Verpflichtete nach seinem bisherigen Verhalten die Ordnung oder die Sicherheit im Bundesgrenzschutz ernstlich gefährden würde.



§ 53 Zuständigkeit, Verfahren, anwendbare Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Verpflichtung und Heranziehung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz erfolgen auf Anforderung des Bundesministers des Innern durch die Kreiswehrersatzämter.



(1) Verpflichtung und Heranziehung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz erfolgen auf Anforderung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat durch die Kreiswehrersatzämter.

(2) Vor der Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen, die bereits Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet haben, ist deren Verfügbarkeit zu prüfen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Bundesgrenzschutz mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und erneut ärztlich zu untersuchen, soweit sie es beantragen oder Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes bestehen.

(3) Bei Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verpflichtungsbescheid und den Bescheid, mit dem die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufgehoben wird, gelten § 33 Abs. 5 und 8 sowie § 35 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes entsprechend.

(4) Im übrigen sind auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst entsprechend anzuwenden.



§ 55 Ernennungsbehörde, oberste Dienstbehörde, Vorgesetzte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve. Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern. Die Ausübung dieser Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden ist der Bundesminister des Innern.



(1) Der Bundespräsident ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve. Die übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat. Die Ausübung dieser Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden ist der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat.

(3) Dienstvorgesetzter ist, wer für dienstrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Dienstleistenden zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Dienstleistenden für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer danach Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach den für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften.



(heute geltende Fassung) 

§ 58 Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen


1 Für die Dienstleistenden gilt § 77 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. 2 Die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften sind auf sie mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Disziplinarmaßnahmen sind

Verweis,

Geldbuße,

Herabsetzung der Dienstbezeichnung.

2. Der Grenzschutzsold gilt als Dienstbezug im Sinne der §§ 7 und 117 der Bundesdisziplinarordnung; für die Vollstreckung der Geldbuße gelten außerdem § 47 Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend.

3. 1 Die Herabsetzung der Dienstbezeichnung darf nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. 2 Auf sie sind die für die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt geltenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden.

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4. 1 An die Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein Dienstleistender, der der Laufbahn des beschuldigten Dienstleistenden angehören soll. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die Beisitzer für die Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern; ein Beisitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt werden.



4. 1 An die Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein Dienstleistender, der der Laufbahn des beschuldigten Dienstleistenden angehören soll. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die Beisitzer für die Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; ein Beisitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt werden.

§ 59 Sonstige anwendbare Vorschriften, Grenzschutzsold


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder nach § 60 bestimmt wird, gelten für die persönliche Rechtsstellung der Dienstleistenden die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Fürsorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge, die Unterhaltssicherung, den Arbeitsplatzschutz, die Sozialversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitslosenhilfe, das Kindergeld, die Reisekosten, die Arbeitszeit, den Urlaub und die Versorgung.

(2) An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenzschutzsold, dessen Höhe sich nach der als Anlage beigefügten Tabelle richtet.

vorherige Änderung

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 tritt der Bundesminister des Innern an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung.



(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 tritt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung.