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Änderung § 1 Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung vom 22.12.2011

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 27 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver.

(heute geltende Fassung)