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Änderung § 6 Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung vom 18.03.2009

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 6 (weggefallen)


vorherige Änderung

Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat

1. im Falle der Nichtübernahme des Magermilchpulvers durch die Bundesanstalt der Verkäufer,

2. im Falle der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der Beteiligte

die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.



 
 

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