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§ 5 - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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§ 5 Widerruf



(1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

1.
der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vorbehalten worden ist;

2.
der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;

3.
die Erlaubnisbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen, oder

4.
die Erlaubnisbehörde aufgrund einer geänderten Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam. 2§ 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts erneut erteilt werden müßte.

(4) Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.

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Zitierungen von § 5 AÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AÜG Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis (vom 01.08.2022)
... Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs ( § 5 ) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die ...
§ 12 AÜG Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher (vom 01.04.2017)
... Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs ( § 5 ) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die ...