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§ 6 - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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§ 6 Verwaltungszwang



Werden Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.



 

Zitierungen von § 6 AÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMAS (BMASBGebV)
V. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3376
Anlage BMASBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis ( § 6 AÜG )   5.1 Untersagung des Verleihs ohne erforderliche ... 5.1 Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis ( § 6 erster Halbsatz AÜG) 76,80 5.2 Schriftliche Androhung eines ... Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwal- tungsvollstreckungsgesetzes ( § 6 zweiter Halbsatz AÜG) 43,40 5.3 Verhindern des weiteren ... laubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen ( § 6 zweiter Halbsatz AÜG) nach Zeitaufwand 6 Kontrolle des ...