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Änderung § 17c AÜG vom 30.07.2011

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§ 17c AÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung
§ 17c AÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
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§ 17c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17c Erstellen und Bereithalten von Dokumenten


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(1) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Entleiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

(2) 1 Jeder Verleiher ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 3a erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, in deutscher Sprache bereitzuhalten. 2 Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.


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