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Änderung § 13 AÜG vom 01.12.2011

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§ 13 AÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 13 AÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers


(Text alte Fassung)

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten Ausnahmen vorliegen.

(Text neue Fassung)

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.


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