Änderung § 11a AÜG vom 15.03.2020

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§ 11a AÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.03.2020 geltenden Fassung
§ 11a AÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1790
 
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§ 11a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11a Verordnungsermächtigung


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1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2 Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. 3 Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

 



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