Änderung § 13a AÜG vom 01.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13a AÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 13a AÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 642
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze


vorherige Änderung

 


1 Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. 2 Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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