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Änderung § 18a AÜG vom 16.08.2014

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§ 18a AÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 18a AÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a Ersatzzustellung an den Verleiher


(Text neue Fassung)

§ 18a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Ersatzzustellung an den Verleiher auf Grund von Maßnahmen nach diesem Gesetz gilt der im Inland gelegene Ort der konkreten Beschäftigung des Leiharbeitnehmers sowie das vom Verleiher eingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung.



 
(heute geltende Fassung)