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Änderung § 10a AÜG vom 01.04.2017

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§ 10a AÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2017 geltenden Fassung
§ 10a AÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258

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§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber


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Werden Arbeitnehmer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 von einer anderen Person überlassen und verstößt diese Person hierbei gegen § 1 Absatz 1 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 1b, gelten für das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b und § 10 entsprechend.