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Änderung § 11a AÜG vom 15.03.2020

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§ 11a AÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.03.2020 geltenden Fassung
§ 11a AÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 493
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11a Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2 Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. 3 Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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