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Synopse aller Änderungen des AÜG am 01.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AÜG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | AÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 43 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht § 1a Anzeige der Überlassung § 1b Einschränkungen im Baugewerbe § 2 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis | |
(Text alte Fassung) § 2a Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung) § 2a (aufgehoben) |
§ 3 Versagung § 3a Lohnuntergrenze § 4 Rücknahme § 5 Widerruf § 6 Verwaltungszwang § 7 Anzeigen und Auskünfte § 8 Grundsatz der Gleichstellung § 9 Unwirksamkeit § 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit § 10a Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber § 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis § 11a Verordnungsermächtigung § 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher § 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers § 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze § 13b Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten § 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte § 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung § 15a Entleih von Ausländern ohne Genehmigung § 16 Ordnungswidrigkeiten § 17 Durchführung § 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung § 17b Meldepflicht § 17c Erstellen und Bereithalten von Dokumenten § 18 Zusammenarbeit mit anderen Behörden § 18a (aufgehoben) § 19 Übergangsvorschrift § 20 Evaluation | |
§ 2a Gebühren und Auslagen | § 2a (aufgehoben) |
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 2.500 Euro nicht überschreiten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4422/v199801-2021-10-01.htm