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§ 3 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin (MilchLMstrV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 520; aufgehoben durch § 26 V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4194
Geltung ab 09.03.1991; FNA: 806-21-9-8 Berufliche Bildung
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§ 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Untersuchungs- und Verfahrenstechnik"



(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen von Milch, Milchprodukten und anderen Lebensmitteln sowie den damit verbundenen Einsatz von Geräten planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er auch die Erfordernisse des Umweltschutzes berücksichtigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Chemie und chemische Untersuchung,

2.
Physik und physikalische Untersuchung,

3.
Mikrobiologie und mikrobiologische Untersuchung,

4.
Milcherzeugung und milchwirtschaftliche Technologie,

5.
Qualitätssicherung.

(3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:

1.
Inhaltsstoffe der Milch, ihr Aufbau und ihre speziellen chemischen und ernährungsphysiologischen Eigenschaften,

2.
chemische und biochemische Veränderung von Lebensmitteln, insbesondere durch Be- und Verarbeitung sowie durch Lagerung und deren ernährungsphysiologische Bedeutung,

3.
Umwelteinflüsse auf Lebensmittel, ihre Ursachen und Auswirkungen,

4.
chemische Untersuchungsverfahren und -techniken sowie deren Einsatz in der Lebensmitteluntersuchung,

5.
Umgang mit Chemikalien und deren umweltgerechte Entsorgung,

6.
Zusammensetzung und Bedeutung von Molkereihilfsstoffen sowie umweltgerechte Entsorgung von Abfallstoffen,

7.
Errechnen und Bewerten von Untersuchungsergebnissen sowie Diskussion von Fehlerursachen.

(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden:

1.
Meß- und Gerätetechnik,

2.
physikalische Untersuchungsverfahren und -techniken sowie deren Einsatz in der Lebensmitteluntersuchung,

3.
Errechnen und Bewerten von Meßergebnissen sowie Diskussion von Fehlerursachen.

(5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden:

1.
Mikrobiologie der Milch und der Milchprodukte,

2.
Lebensmittelhygiene,

3.
mikrobiologische Untersuchungsverfahren und -techniken sowie deren Einsatz in der Lebensmitteluntersuchung,

4.
Bewerten von Untersuchungsergebnissen und Diskussion von Fehlerursachen.

(6) In Absatz 2 Nr. 4 können geprüft werden:

1.
Auswirkungen der Haltung und Fütterung des Milchviehs, der Melktechnik und der Kühlung auf die Qualität der Milch; Erzeugerberatung,

2.
Be- und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten,

3.
Produktentwicklung.

(7) In Absatz 2 Nr. 5 können geprüft werden:

1.
Qualitätsminderung und Möglichkeiten ihrer Behebung,

2.
sensorische Prüfung von Milch und Milchprodukten,

3.
Aufstellen von Prüfplänen zur Verhinderung und Aufdeckung von Qualitätsminderung,

4.
Produktionsüberwachung,

5.
statistische Qualitätskontrolle.

(8) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterarbeit nach Maßgabe des Absatzes 9 sowie aus einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 10.

(9) Die praktische Meisterarbeit umfaßt chemisch-physikalische und mikrobiologische Untersuchungen. Sie ist zu planen, durchzuführen und auszuwerten. Über die Planung und Auswertung sind schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen. In einem Prüfungsgespräch sind Verlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Inhalte. Die Planung, Durchführung und Auswertung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als acht Stunden dauern. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(10) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als vier Stunden dauern.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 8 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548
aktuell vorher 05.11.2008Artikel 6 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
aktuellvor 05.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MilchLMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchLMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MilchLMstrV Gliederung der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
...  (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. (3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf praktische ...
§ 6 MilchLMstrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 6 und § 5 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren ...
§ 7 MilchLMstrV Bestehen der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 9 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 10 zu bilden; dabei hat die Note in ... der Prüfung gemäß § 3 Abs. 9 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 10 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 9 das ... § 3 Abs. 10 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 9 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Laborführung" ist eine Note als ... mit "mangelhaft" benotet worden ist. (4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 10, § 4 Absatz 7 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 6 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
... erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen." 2. In § 3 Abs. 8 werden die Wörter „und ergänzenden mündlichen" gestrichen. ... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 8 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
... Wörter „praktisch, schriftlich und mündlich" gestrichen. 3. § 3 Absatz 10 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 4. § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 wird ... Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 10, § 4 Absatz 7 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche ...