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§ 8 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin (MilchLMstrV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 520; aufgehoben durch § 26 V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4194
Geltung ab 09.03.1991; FNA: 806-21-9-8 Berufliche Bildung
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§ 8 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.