§ 3 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (MuKStiftG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.03.1993 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466, 2021 BGBl. I S. 850
Geltung ab 15.07.1984; FNA: 2172-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 3 Zuwendungsempfänger


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Stiftung vergibt die Mittel nach Maßgabe des Satzes 2 an Einrichtungen in den Ländern, die im Rahmen des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit tätig sind und dabei keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen. Die auf die einzelnen Länder entfallenden Mittel erhält entweder ein Zusammenschluß solcher Einrichtungen aus mehreren Ländern oder eine Einrichtung je Land.

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Zitierungen von § 3 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MuKStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuKStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MuKStiftG Stiftungsrat (vom 15.07.2016)
... vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Vorschlag der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger berufen werden. (2) Der Stiftungsrat wählt aus ... des Haushaltsplans und die Jahresrechnung. Er stellt nach Anhörung der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der ...


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