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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 46 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MuKStiftG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 46 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Errichtung und Sitz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts 'Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens' errichtet. 2 Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.

§ 6 Stiftungsvermögen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bund stellt der Stiftung jährlich Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haushaltsplan veranschlagten Mittel, mindestens 180 Millionen Deutsche Mark, für die Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung.

(2) 1 Von den ab 1985 der Stiftung zufließenden Bundesmitteln können jährlich bis zu 1 Million Deutsche Mark zum Aufbau eines Stiftungsvermögens verwendet werden. 2 Bundesmittel, die von der Stiftung bis zum Abschluß eines Haushaltsjahres nicht für die Erfüllung des Stiftungszweckes ausgegeben worden sind, sind zusätzlich für den Aufbau des Stiftungsvermögens zu verwenden.



(1) Der Bund stellt der Stiftung jährlich Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haushaltsplan veranschlagten Mittel, mindestens 92.033.000 Euro, für die Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung.

(2) 1 Von den ab 1985 der Stiftung zufließenden Bundesmitteln können jährlich bis zu 511.000 Euro zum Aufbau eines Stiftungsvermögens verwendet werden. 2 Bundesmittel, die von der Stiftung bis zum Abschluß eines Haushaltsjahres nicht für die Erfüllung des Stiftungszweckes ausgegeben worden sind, sind zusätzlich für den Aufbau des Stiftungsvermögens zu verwenden.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.



§ 9 Stiftungsrat


(1) Der Stiftungsrat besteht aus

vorherige Änderung nächste Änderung

1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

3. einem Vertreter des Bundesministeriums
der Finanzen,

4.
vier Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Vorschlag der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger berufen werden.



1. vier Vertretern des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

2. einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,

3.
vier Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Vorschlag der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger berufen werden.

(2) Der Stiftungsrat wählt aus den Vertretern des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.

vorherige Änderung

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 3 und deren Vertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Wiederholte Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu berufen.

(5) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans und die Jahresrechnung. Er stellt nach Anhörung der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers. Er wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer.



(4) 1 Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 3 und deren Vertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren berufen. 2 Wiederholte Berufung ist zulässig. 3 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu berufen.

(5) 1 Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere über die Feststellung des Haushaltsplans und die Jahresrechnung. 2 Er stellt nach Anhörung der in § 3 genannten Zuwendungsempfänger Richtlinien für die Vergabe und Verwendung der Stiftungsmittel auf und überwacht die Tätigkeit des Geschäftsführers. 3 Er wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer.

(6) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.