1Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach §
26c in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach §
26c Absatz 1 in Verbindung mit §
63a des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren.
2Soweit Personen zugleich Leistungen nach dem
Elften Buch Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung erhalten, sind diese anzurechnen; dies gilt nicht für die Zuschläge nach §
141 Absatz 2 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für den Entlastungsbetrag nach §
45b des
Elften Buches Sozialgesetzbuch.
3Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach §
26c in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, geringer sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die nach Satz 1 gewährten höheren Leistungen nicht vom Leistungsbezieher zu erstatten; §
45 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
4Ergibt das Verfahren, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 die Leistungen für den notwendigen pflegerischen Bedarf, die nach §
26c in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren sind, höher sind als die nach Satz 1 gewährten Leistungen, so sind die Leistungen rückwirkend nach §
26c in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu gewähren.
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G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126