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§ 25d - Bundesversorgungsgesetz (BVG)

neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 25d


§ 25d hat 12 frühere Fassungen und wird in 42 Vorschriften zitiert

(1) 1Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge; § 26a Abs. 4 bleibt unberührt. 2Als Einkommen gelten nicht:

1.
die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage,

2.
ein Betrag in Höhe der Grundrente, soweit nach § 44 Absatz 5 Leistungen auf die Witwengrundrente angerechnet werden oder soweit die Grundrente nach § 65 ruht,

3.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,

4.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,

5.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,

6.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,

7.
Erbschaften und

8.
Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzuggesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen.

3Satz 2 gilt auch für den der Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 zugrunde liegenden Betrag der Grundrente. 4Satz 2 Nummer 5 erster Halbsatz ist nach dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats anzuwenden.

(2) 1Als Einkommen der Leistungsberechtigten gilt auch das Einkommen der nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es die für die Leistungsberechtigten maßgebliche Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 übersteigt. 2Leistungen anderer auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs sind insoweit Einkommen der Leistungsberechtigten, als das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die für sie nach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden Leistungen Einkommen der Leistungsberechtigten. 3§ 25e Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) 1Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen zu entrichtende Steuern,

2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,

4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

2Bei einer leistungsberechtigten Person, die das 25. Lebensjahr vollendet hat, ist von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes anstelle der Beträge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich abzusetzen. 3§ 24 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge bleibt unberührt.

(3a) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

(3b) 1Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 3a ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben haben und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation der Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. 2Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,

2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und

3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.

3Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(3c) 1Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 25d Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 0,65 Prozent des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a. 2Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in

1.
einer Versicherungspflicht nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte haben,

2.
einer sonstigen Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestand, haben oder

3.
einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, haben.

3Satz 1 gilt auch, wenn die 33 Jahre durch die Zusammenrechnung der Zeiten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 und der Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden. 4Je Kalendermonat wird eine Grundrentenzeit oder eine nach Satz 2 vergleichbare Zeit angerechnet.

(4) 1Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Kriegsopferfürsorge im Einzelfall demselben Zweck dient. 2Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 oder nach § 844 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(5) 1Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege gelten nicht als Einkommen, soweit sie nicht die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflussen, daß daneben Leistungen der Kriegsopferfürsorge ungerechtfertigt wären. 2Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 25d BVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 12 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 7 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 11 Teilhabestärkungsgesetz
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 45 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 4 Grundrentengesetz
vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
aktuell vorher 06.12.2019Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 3 Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 14 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 13 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuellvor 21.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 25d BVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25d BVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BVG (vom 06.12.2019)
... (§§ 10 bis 24a), 2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27l), 3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ ...
§ 25d BVG (vom 29.12.2023)
... des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 25d Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 0,65 Prozent des Bemessungsbetrags ...
§ 25e BVG (vom 01.01.2017)
... Beschädigte bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1; § 25d Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den ...
§ 26a BVG (vom 01.01.2018)
... für den Lebensunterhalt bei Gewährung von Erziehungsbeihilfe entsprechend anzuwenden; § 25d Abs. 2 gilt nicht bei volljährigen Beschädigten. Bei Unterbringung von ...
§ 27 BVG (vom 21.12.2007)
... oder Lebenspartner des Beschädigten und den Ehegatten oder Lebenspartner der Waise nach § 25d Abs. 2 Satz 1 . Einkommen der Waise und des Kindes des Beschädigten ist uneingeschränkt ...
§ 27d BVG (vom 01.01.2020)
... für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. ...
§ 27f BVG
... Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27e) sowie das Verfahren zu ...
§ 88 BVG Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke (vom 06.12.2019)
... zufließt, haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. ...
§ 88c BVG (vom 01.01.2021)
... Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 25d Absatz 3c zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Erstes Überleitungsgesetz
neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
§ 1 1. ÜblG
... jedoch die Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27e des Bundesversorgungsgesetzes nur zu 80 vom Hundert, soweit nicht die Leistungen der ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 88 SVG Beschädigtenversorgung (vom 01.01.2024)
... Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall ... nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht. (5) In Angelegenheiten nach Teil 3 sind ... nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 sind ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 14 BTHG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... „§ 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 25d Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ...

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 3 BetrRSG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
...  § 25d Absatz 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 ...

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 7 BürgerGG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... Juni 2022 (BGBl. I S. 1012) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 25d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ...
Artikel 8 BürgerGG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 25d Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiten erwerbstätig sind." 2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 1 BVGuaÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht." 8. § 25d wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. b) ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 1 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... der Maßnahmepauschale bedarfsmindernd zu berücksichtigen." 16. § 25d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sowie" ...

Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 5 SozRAnpG 2020 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 3. In § 25d Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 253" die Wörter „oder nach § 844 Absatz ... zufließt, haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. Einer ...
Artikel 6 SozRAnpG 2020 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020
... 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 25d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 ... für Menschen mit Behinderungen gelten anstelle des § 25c Absatz 1 und 2 sowie der §§ 25d bis 25f die Bestimmungen von Teil 2 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 12 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 165) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 25d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 20 SGBXIIuXIVÄndG Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
... Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 25d Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiten erwerbstätig sind oder 4. einem Freiwilligendienst nach dem ...

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 6 RBEGAnpG 2021 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 25d Absatz 3c zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder ...

Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 BVZustÜG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... durchgeführt. Soweit die Versorgung in der Erbringung von Leistungen nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, wird der Dritte Teil von den für die ... nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht. (6) In Angelegenheiten nach Absatz 1, ... nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 sind ... nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach ...
Artikel 2 BVZustÜG Änderung weiterer Vorschriften
... nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, ist die Bundeswehrverwaltung ...
Artikel 3 BVZustÜG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes zum Jahr 2016
... Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall ...
Artikel 4 BVZustÜG Änderung weiterer Vorschriften zum Jahr 2016
... nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht," gestrichen. (2) § 51 des ...

Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 4 GrundRentG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
...  § 25d des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 ... des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 25d Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 0,65 Prozent des Bemessungsbetrags ...

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 13 HBeglG 2011 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... § 25d Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 45 JStG 2020 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
...  § 25d Absatz 3 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 ...

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 11 TeilhStG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... § 25d des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
Artikel 7 2. BPersVGuaÄndG Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht," gestrichen. f) Folgender Absatz 8 ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Opferentschädigungsgesetz (OEG)
neugefasst durch B. v. 07.01.1985 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 6 OEG Zuständigkeit und Verfahren (vom 20.12.2019)
... von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h des Bundesversorgungsgesetzes ...
§ 7 OEG Rechtsweg
... von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen, ist der Verwaltungsrechtsweg ...

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 23 KFürsV Erhöhung des Einkommens (vom 21.12.2007)
... wenn sich das monatliche Einkommen um nicht mehr als 26 Euro gegenüber dem nach § 25d des Bundesversorgungsgesetzes bei der Bewilligung berücksichtigten monatlichen Einkommen ...
§ 24 KFürsV Freibetrag für Erwerbstätigkeit (vom 29.12.2023)
... Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 25d Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiten erwerbstätig sind oder 4. einem Freiwilligendienst nach dem ...
§ 30 KFürsV Einkommen (vom 21.12.2007)
... Einkommen im Sinne des § 25d Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ... gewährt wird; entsprechendes gilt in den übrigen Fällen des § 25d Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes sowie in den Fällen des § 25d Abs. 1 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes,  ... des § 25d Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes sowie in den Fällen des § 25d Abs. 1 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes , 1a. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage entsprechender Betrag, ...
§ 32 KFürsV Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vom 21.12.2007)
... Erzielung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Ausgaben im Sinne des § 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes gehören vor allem 1. notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel, 2. ...
§ 35 KFürsV Einkünfte aus Kapitalvermögen (vom 01.07.2011)
... sowie um die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes). (3) Die Einkünfte sind auf ...
§ 36 KFürsV Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vom 01.07.2011)
... der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 25d Abs. 3 Nr. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) anzusetzen; zu den Ausgaben gehören 1. ...


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