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§ 66 - Bundesversorgungsgesetz (BVG)

neugefasst durch B. v. 22.01.1982 BGBl. I S. 21; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 830-2 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 66



(1) 1Die Versorgungsbezüge werden in Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im voraus gezahlt. 2Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woche gezahlt.

(2) 1Alle Geldleistungen werden kostenfrei auf ein Konto des Empfangsberechtigten oder eines mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten, das der Empfangsberechtigte angegeben hat, überwiesen. 2Wenn der Empfangsberechtigte es verlangt, sind sie ihm kostenfrei durch Zahlungsanweisung durch die Deutsche Postbank AG an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zu zahlen. 3In besonderen Fällen können sie bei der zuständigen Verwaltungsstelle bar gezahlt werden. 4§ 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 66 BVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuell vorher 01.05.2007Artikel 22 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554
aktuellvor 01.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66 BVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 BVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64c BVG (vom 01.07.2011)
... des Schadensausgleichs gilt § 40a. (4) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht Besonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 14 BTHG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... „§ 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 47 Abs. 1" durch die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 67 Absatz 1" ersetzt. 5. § 27d wird wie folgt ...

Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768
Artikel 2d ATA-OTA-GEG Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
... gefasst: „(2) Für die Zahlung der Hilfen nach den §§ 3 und 4 gilt § 66 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend." 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:  ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 1 BVGuSozEntsRÄndG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt. 51. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 22 RVAGAnpG Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben oder". 2. § 66 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten ...