(1) Vor dem 1. Juli 1985 bewilligte Witwen- und Waisenbeihilfen bleiben von der am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Änderung des
§ 48 unberührt.
(2)
1Haben Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland im Monat Juni 1988 Anspruch auf Berufsschadensausgleich oder Schadensausgleich unter Zugrundelegung ausländischer Vergleichseinkommen, gilt
§ 64c in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung, solange dies günstiger ist.
2Dabei ist dem derzeitigen Einkommen das für den Monat Juli 1988 maßgebende ausländische Vergleichseinkommen gegenüberzustellen; dieses Vergleichseinkommen wird in den Folgejahren jeweils zum 1. Juli in dem gleichen Umfang wie der Bemessungsbetrag (
§ 33 Abs. 1) verändert.
neugefasst durch B. v. 06.05.1976 BGBl. I S. 1169; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 12 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 51 KOVVfG ... tritt am 1. April 1955 in Kraft. (2) Zum selben Zeitpunkt treten die nach § 84 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung und ... insbesondere die das Verwaltungsverfahren betreffenden Bestimmungen 1. der in § 84 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Gesetze und Verordnungen, 2. des ...