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Änderung § 31 BVG vom 01.07.2008

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§ 31 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 31 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31


(Text alte Fassung)

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von
30 in Höhe von 119 Euro,

von
40 in Höhe von 162 Euro,

von
50 in Höhe von 219 Euro,

von
60 in Höhe von 276 Euro,

von
70 in Höhe von 383 Euro,

von
80 in Höhe von 463 Euro,

von
90 in Höhe von 556 Euro,

von
100 in Höhe von 624 Euro.

Die
Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 24 Euro,

von 70 und 80 um 30 Euro,

von mindestens 90 um 37 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 71 Euro,

Stufe II 148 Euro,

Stufe III 222 Euro,

Stufe IV 296 Euro,

Stufe V 369 Euro,

Stufe VI 444 Euro.

Die
Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen


1.
| von
30 | in Höhe von 171 Euro,

2. | von
40 | in Höhe von 233 Euro,

3. | von
50 | in Höhe von 311 Euro,

4. | von
60 | in Höhe von 396 Euro,

5. | von
70 | in Höhe von 549 Euro,

6. | von
80 | in Höhe von 663 Euro,

7. | von
90 | in Höhe von 797 Euro,

8. | von
100 | in Höhe von 891 Euro.


2 Die monatliche
Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen


von 50 und 60 | um 35 Euro,

von 70 und 80 | um 43 Euro,

von mindestens 90 | um 53 Euro.


(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) 1 Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2 Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3 Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) 1 Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:


Stufe I | 103 Euro,

Stufe II | 212 Euro,

Stufe III | 316 Euro,

Stufe IV | 424 Euro,

Stufe V | 527 Euro,

Stufe VI | 636 Euro.


2 Die
Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)