§ 88d BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | § 88d BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760 |
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(Text alte Fassung) § 88d (neu) | (Text neue Fassung)§ 88d |
Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach § 27a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 200 Euro. |