Änderung § 53 BVG vom 01.07.2016

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§ 53 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 53 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 53


(Text alte Fassung)

1 Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2 Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 1.674 Euro, in allen übrigen Fällen 838 Euro.

(Text neue Fassung)

1 Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. 2 Es beträgt beim Tode einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, 2.154 Euro, in allen übrigen Fällen 1.080 Euro.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
 



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