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Änderung § 32 BVG vom 01.07.2019

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§ 32 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 32 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 32


(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

(Text alte Fassung)


von 50 oder 60 | 467 Euro,

von 70 oder 80 | 565 Euro,

von 90 | 678 Euro,

von 100 | 760 Euro.

(Text neue Fassung)


von 50 oder 60 | 549 Euro,

von 70 oder 80 | 663 Euro,

von 90 | 797 Euro,

von 100 | 891 Euro.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)