Änderung § 88e BVG vom 01.07.2021

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§ 88e BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 88e BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
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§ 88e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 88e


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(1) 1 Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34a Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt der Antrag auf Leistungen nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 von dem Antrag auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als mit umfasst. 2 Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.

(2) 1 Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Leistungen nach § 27a und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. 2 Die Einmalzahlung nach Satz 1 erhalten auch Familienmitglieder, die nach § 27a in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 für den Monat August 2021 Leistungen erhalten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3 Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.

(3) 1 Die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2 Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist unpfändbar.




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