Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 88d BVG vom 01.06.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 88d BVG, alle Änderungen durch Artikel 6 SofZuG am 1. Juni 2022 und Änderungshistorie des BVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 88d BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 88d BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 88d


(Text alte Fassung)

Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach § 27a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro.

(Text neue Fassung)

Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach § 27a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 200 Euro.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)