Änderung § 46 BVG vom 01.07.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 46 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 46 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 1012

(Textabschnitt unverändert)

§ 46


Die Grundrente beträgt monatlich

(Text alte Fassung)

bei Halbwaisen 213 Euro,

bei Vollwaisen 373 Euro.

(Text neue Fassung)

bei Halbwaisen 224 Euro,

bei Vollwaisen 393 Euro.




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