§ 32 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 32 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1271 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 | |
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können. (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen | |
(Text alte Fassung) von 50 oder 60 | 396 Euro, von 70 oder 80 | 479 Euro, von 90 | 576 Euro, von 100 | 646 Euro. | (Text neue Fassung) von 50 oder 60 | 400 Euro, von 70 oder 80 | 484 Euro, von 90 | 582 Euro, von 100 | 652 Euro. |