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Änderung § 27d BVG vom 01.01.2017

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§ 27d BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 27d BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191

(Textabschnitt unverändert)

§ 27d


(1) Als Hilfen in besonderen Lebenslagen erhalten Beschädigte und Hinterbliebene

1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage,

2. Hilfen zur Gesundheit,

3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,

4. Blindenhilfe,

5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten.

(2) Leistungen können auch in anderen besonderen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung des Zweckes der Kriegsopferfürsorge rechtfertigen.

(3) 1 Für die Hilfen in besonderen Lebenslagen gelten die §§ 47, 49 bis 52, das Sechste und Achte Kapitel sowie §§ 72, 74, 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. 2 Die §§ 10 bis 24a bleiben unberührt. 3 Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. 4 Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu dem in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang auf die Blindenhilfe angerechnet. 5 Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Hinterbliebene, die wegen Behinderung der Hilfe bedürfen.

(5) 1 Bei der Festsetzung der Einkommensgrenze tritt an die Stelle des Grundbetrages nach § 25e Abs. 1 Nr. 1 ein Grundbetrag

1. in Höhe von 4,25 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Fällen

a) der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in einer stationären oder teilstationären Einrichtung,

b) der Versorgung der in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen mit Körperersatzstücken sowie mit größeren orthopädischen oder größeren anderen Hilfsmitteln (§ 31 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder teilstationären Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der häuslichen Pflege, wenn der in § 26c Abs. 8 Satz 1 und 2 genannte Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht,

(Text neue Fassung)

c) der Hilfe zur Pflege in einer stationären oder teilstationären Einrichtung, wenn sie voraussichtlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 oder 3,

2. in Höhe von 8,5 vom Hundert des Bemessungsbetrages in den Fällen

a) der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) des Pflegegeldes nach § 26c Abs. 8 Satz 3.



b) des Pflegegeldes für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5.

2 Der Familienzuschlag beträgt 40 vom Hundert des Grundbetrags des § 25e Abs. 1 Nr. 1. 3 Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Familienzuschlag in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 die Hälfte des Grundbetrags des Satzes 1 Nr. 1, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner blind oder behindert im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind.

(6) 1 Größere orthopädische oder größere andere Hilfsmittel im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b sind solche, deren Preis mindestens 180 Euro beträgt. 2 Die Leistungen nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung gelten als Hilfe im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b; das Gleiche gilt für die besondere Hilfe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge.

vorherige Änderung

(7) Bei der Eingliederungshilfe für ein behindertes Kind gilt § 26c Abs. 12 entsprechend.



(7) Bei der Eingliederungshilfe für ein behindertes Kind gilt § 26c Absatz 6 entsprechend.