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Änderung § 64b BVG vom 01.01.2017

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§ 64b BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 64b BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 64b


(1) 1 Berechtigte nach § 64 erhalten bei Bedürftigkeit

1. Krankenhilfe nach § 26b,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Hilfe zur Pflege nach § 26c Absatz 8,

(Text neue Fassung)

2. Pflegegeld nach § 26c Absatz 1,

3. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a.

2 Dasselbe gilt für die mit Berechtigten nach Satz 1 in einem Haushalt lebenden Angehörigen, wenn Beschädigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds überwiegend bestreiten, sowie für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Waisen.

(2) Leistungen werden nur insoweit erbracht, als Beschädigte oder Hinterbliebene keine anderweitigen Leistungen für denselben Leistungszweck erhalten.

(3) 1 Art, Form und Maß der Leistungen und der Einsatz von Einkommen und Vermögen richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort. 2 Die Träger der Kriegsopferfürsorge entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Leistungserbringung.

vorherige Änderung

(4) 1 Bei der Entscheidung über eine Leistung der Krankenhilfe nach § 26b und bei der Feststellung der Pflegestufe, die für Leistungen nach § 26c Absatz 8 erforderlich ist, kann das Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder des Vertrauensarztes der zuständigen deutschen Auslandsvertretung hinzugezogen werden. 2 Stehen solche Ärzte nicht zur Verfügung, kann das Zeugnis anderer Ärzte vor Ort hinzugezogen werden.



(4) 1 Bei der Entscheidung über eine Leistung der Krankenhilfe nach § 26b und bei der Feststellung des Pflegegrades, der für die Erbringung von Pflegegeld nach § 26c Absatz 1 erforderlich ist, kann das Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder des Vertrauensarztes der zuständigen deutschen Auslandsvertretung hinzugezogen werden. 2 Stehen solche Ärzte nicht zur Verfügung, kann das Zeugnis anderer Ärzte vor Ort hinzugezogen werden.

(5) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Anwendung der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 eine besondere Härte ergibt, können mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums weitere in den §§ 26 bis 27d genannte Leistungen erbracht werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)