Änderung § 47 BVG vom 01.07.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 25. KOV-AnpV 2019 am 1. Juli 2019 und Änderungshistorie des BVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 47 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 47 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 793

(Textabschnitt unverändert)

§ 47


(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich

(Text alte Fassung)

bei Halbwaisen 226 Euro,

bei Vollwaisen 315 Euro.

(Text neue Fassung)

bei Halbwaisen 233 Euro,

bei Vollwaisen 325 Euro.

(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed