Änderung § 47 BVG vom 01.07.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 14. KOV-AnpV 2007 am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie des BVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 47 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 47 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1115
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 47


(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich

(Text alte Fassung)

bei Halbwaisen 184 Euro,

bei Vollwaisen 256 Euro.

(Text neue Fassung)

bei Halbwaisen 185 Euro,

bei Vollwaisen 257 Euro.

(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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