Änderung § 46 BVG vom 01.07.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 26. KOVAnpV am 1. Juli 2019 und Änderungshistorie des BVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 46 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 46 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1222
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 46


Die Grundrente beträgt monatlich

(Text alte Fassung)

bei Halbwaisen 200 Euro,

bei Vollwaisen 350 Euro.

(Text neue Fassung)

bei Halbwaisen 206 Euro,

bei Vollwaisen 361 Euro.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed