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Änderung § 14 BVG vom 01.07.2020

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§ 14 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 14 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1222
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(Text alte Fassung)

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 177 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.

(Text neue Fassung)

Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich 183 Euro zum Unterhalt eines Führhunds und als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung.