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Änderung § 33a BVG vom 01.07.2020
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§ 33a BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 33a BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33a | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 88 Euro monatlich. 2 Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. 3 Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe: | (Text neue Fassung) (1) 1 Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag von 91 Euro monatlich. 2 Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Absätze 2 bis 4 sorgen. 3 Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe: |
a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat. b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzuwenden. (2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht. |
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