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Synopse aller Änderungen des BVG am 28.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. März 2020 durch Artikel 7 des SozSchPG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Anspruch auf Versorgung
    § 1
    § 1a
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 8
    § 8a
    § 8b
Umfang der Versorgung
    § 9
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
    § 10
    § 11
    § 11a
    § 12
    § 13
    § 14
    § 15
    § 16
    § 16a
    § 16b
    § 16c
    § 16d
    § 16e
    § 16f
    § 16g
    § 16h
    § 17
    § 18
    § 18a
    § 18b
    § 18c
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
    § 23
    § 24
    § 24a
Kriegsopferfürsorge
    § 25
    § 25a
    § 25b
    § 25c
    § 25d
    § 25e
    § 25f
    § 26
    § 26a
    § 26b
    § 26c
    § 26d
    § 26e
    § 27
    § 27a
    § 27b
    § 27c
    § 27d
    § 27e
    § 27f
    § 27g
    § 27h
    § 27i
    § 27j
    § 27k
    § 27l
    § 28
Beschädigtenrente
    § 29
    § 30
    § 31
    § 32
    § 33
    § 33a
    § 33b
    § 34
Pflegezulage
    § 35
Bestattungsgeld
    § 36
Sterbegeld
    § 37
Hinterbliebenenrente
    § 38
    § 39
    § 40
    § 40a
    § 40b
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
    § 47
    § 48
    § 48a
    § 49
    § 50
    § 51
    § 52
Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen
    § 53
    § 53a Beiträge zur Pflegeversicherung
Zusammentreffen von Ansprüchen
    § 54
    § 55
Anpassung der Versorgungsbezüge
    § 56
    §§ 57 bis 59
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
    § 60
    § 60a
    § 61
    § 62
    § 63
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
    § 64
    § 64a
    § 64b
    § 64c
    § 64d
    § 64e
    § 64f
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
    § 65
Zahlung
    § 66
    § 66a
    § 66b
    § 66c
    § 66d Umstellung auf Euro in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    §§ 67 bis 70a
Versorgung bei Unterbringung
    § 71
    § 71a
Übertragung kraft Gesetzes
    § 71b
Kapitalabfindung
    § 72
    § 73
    § 74
    § 75
    § 76
    § 77
    § 78
    § 78a
    § 79
    § 80
Schadenersatz, Erstattung
    § 81
    § 81a
    § 81b
    § 81c
Ausdehnung des Personenkreises
    § 82
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
    § 83
Übergangsvorschriften
    § 84
    § 84a
    § 85
    § 86 Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und politischen Häftlingen
    § 87
    § 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 88a
Härteausgleich
    § 89
Schlußvorschriften
    § 90
    § 91
    § 92
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 88a (neu)




§ 88a


vorherige Änderung

 


(1) Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

(2) 1 Abweichend von den §§ 25c und 25f wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

(3) 1 Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen. 2 Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist anzurechnen ist. 3 Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(4) Sofern Geldleistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu bewilligen sind, ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend zu entscheiden.

(5) 1 Für Leistungen nach § 27a, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 60 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge kein erneuter Antrag erforderlich. 2 Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. 3 Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. 4 Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die bis zum Erlass des Bewilligungsbescheides dem ausführenden Träger bekannt werden, sind zu berücksichtigen. 5 § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.