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Synopse aller Änderungen des BVG am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 6 des RBEGAnpG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Anspruch auf Versorgung
    § 1
    § 1a
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 8
    § 8a
    § 8b
Umfang der Versorgung
    § 9
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung
    § 10
    § 11
    § 11a
    § 12
    § 13
    § 14
    § 15
    § 16
    § 16a
    § 16b
    § 16c
    § 16d
    § 16e
    § 16f
    § 16g
    § 16h
    § 17
    § 18
    § 18a
    § 18b
    § 18c
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
    § 23
    § 24
    § 24a
Kriegsopferfürsorge
    § 25
    § 25a
    § 25b
    § 25c
    § 25d
    § 25e
    § 25f
    § 26
    § 26a
    § 26b
    § 26c
    § 26d
    § 26e
    § 27
    § 27a
    § 27b
    § 27c
    § 27d
    § 27e
    § 27f
    § 27g
    § 27h
    § 27i
    § 27j
    § 27k
    § 27l
    § 28
Beschädigtenrente
    § 29
    § 30
    § 31
    § 32
    § 33
    § 33a
    § 33b
    § 34
Pflegezulage
    § 35
Bestattungsgeld
    § 36
Sterbegeld
    § 37
Hinterbliebenenrente
    § 38
    § 39
    § 40
    § 40a
    § 40b
    § 41
    § 42
    § 43
    § 44
    § 45
    § 46
    § 47
    § 48
    § 48a
    § 49
    § 50
    § 51
    § 52
Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen
    § 53
    § 53a Beiträge zur Pflegeversicherung
Zusammentreffen von Ansprüchen
    § 54
    § 55
Anpassung der Versorgungsbezüge
    § 56
    §§ 57 bis 59
Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung
    § 60
    § 60a
    § 61
    § 62
    § 63
Besondere Vorschriften für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
    § 64
    § 64a
    § 64b
    § 64c
    § 64d
    § 64e
    § 64f
Ruhen des Anspruchs auf Versorgung
    § 65
Zahlung
    § 66
    § 66a
    § 66b
    § 66c
    § 66d Umstellung auf Euro in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    §§ 67 bis 70a
Versorgung bei Unterbringung
    § 71
    § 71a
Übertragung kraft Gesetzes
    § 71b
Kapitalabfindung
    § 72
    § 73
    § 74
    § 75
    § 76
    § 77
    § 78
    § 78a
    § 79
    § 80
Schadenersatz, Erstattung
    § 81
    § 81a
    § 81b
    § 81c
Ausdehnung des Personenkreises
    § 82
Ausschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt
    § 83
Übergangsvorschriften
    § 84
    § 84a
    § 85
    § 86 Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und politischen Häftlingen
    § 87
    § 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
    § 88a
    § 88b
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 88c
Härteausgleich
    § 89
Schlußvorschriften
    § 90
    § 91
    § 92

§ 88a


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.



(1) Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 beginnen, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

(2) 1 Abweichend von den §§ 25c und 25f wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

(3) 1 Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen. 2 Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist anzurechnen ist. 3 Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(4) Sofern Geldleistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu bewilligen sind, ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend zu entscheiden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Für Leistungen nach § 27a, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 60 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge kein erneuter Antrag erforderlich. 2 Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. 3 Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. 4 Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die bis zum Erlass des Bewilligungsbescheides dem ausführenden Träger bekannt werden, sind zu berücksichtigen. 5 § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.



(5) (aufgehoben)

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.



§ 88b


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Abweichend von § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2 Zu den Aufwendungen im Sinne des § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3 Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4 § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(2) 1 Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 in unveränderter Höhe weiter anerkannt. 2 Abweichend von § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an.



(1) 1 Abweichend von § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2 Zu den Aufwendungen im Sinne des § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3 Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4 § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(2) 1 Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. 2 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs die Anzahl der für Februar 2020 berücksichtigten Arbeitstage und die sich nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen sind. 3 Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. März 2021 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zeiträume längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 88c (neu)




§ 88c


vorherige Änderung

 


Der Träger der Kriegsopferfürsorge hat über Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 25d Absatz 3c zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.