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Änderung § 3 Milch- und Margarinegesetz vom 25.03.2009

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Ermächtigungen


(Text neue Fassung)

§ 3 Ermächtigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen,



(1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen,

(Textabschnitt unverändert)

1. über die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinaus Anforderungen an die Herstellung, Behandlung, Beschaffenheit, Kennzeichnung und sonstige Aufmachung dieser Lebensmittel zu stellen,

2. zu bestimmen, wie die Einhaltung solcher Anforderungen zu gewährleisten ist.

vorherige Änderung

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, daß bestimmte geographische Bezeichnungen Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind.



2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, daß bestimmte geographische Bezeichnungen Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind.

(2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erhalt und zur Förderung der Qualität von Erzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 1

1. Anforderungen an die Sachkunde für die in einem milchwirtschaftlichen Unternehmen für den milchwirtschaftlichen Betrieb Verantwortlichen zu bestimmen sowie

2. Art und Weise des Nachweises der Sachkunde zu regeln.

2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass im Falle des Nichterfüllens bestimmter Anforderungen oder des nicht ausreichenden Nachweises der Sachkunde dem Verantwortlichen das Führen eines milchwirtschaftlichen Betriebes ganz oder teilweise untersagt oder nur unter Auflagen gestattet werden kann.

(3) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, mit der Durchführung von Aufgaben im Bereich dieses Gesetzes beauftragen. 2 Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Schaffung einheitlicher Sorten von Milch und Milcherzeugnissen sowie die Erhaltung und Förderung der Qualität von Milch und Milcherzeugnissen.


(heute geltende Fassung)